Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, grundsätzlich frei regeln [1]. Sie sind weder durch das BUrlG noch durch die Richtlinie 2003/88/EG, die nur den Mindesturlaub betreffen, eingeschränkt [2].

Auch die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21.09.2010 [3] nur insoweit auf den tariflichen Urlaubsanspruch, als er mit dem gesetzlichen Mindesturlaub identisch ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung dazu ausführte: „Nur hinsichtlich des übergesetzlichen Mehrurlaubs sind die Arbeits- und Tarifvertragsparteien frei, weiter reichende Abweichungen von der Bemessungsabsicht des § 11 Abs. 1 BUrlG – wie hier, zu treffen“ [4].
Unerheblich ist, dass die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 6 MTV den Geld- und den Zeitfaktor für den gesetzlichen Mindesturlaub und den ihn übersteigenden tariflichen Mehrurlaub einheitlich abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG geregelt haben. Soweit diese Regelung hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verstößt, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 6 MTV auf den tariflichen Mehrurlaub. Für den vom gesetzlichen Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer bleibt die tarifliche Regelung wirksam [5].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 279/12
- BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, Rn. 21, BAGE 137, 328[↩]
- vgl. EuGH 3.05.2012 – C‑337/10 – [Neidel] Rn. 34 ff.; BAG 22.05.2012 – 9 AZR 618/10, Rn. 11, BAGE 141, 374; 23.03.2010 – 9 AZR 128/09, Rn.19, BAGE 134, 1[↩]
- BAG 21.09.2010 – 9 AZR 510/09, BAGE 135, 301, Rn.19[↩]
- BAG 21.09.2010 – 9 AZR 510/09, Rn.20, ua. unter Bezugnahme auf BAG 15.12 2009 – 9 AZR 887/08, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 22.05.2012 – 9 AZR 618/10, Rn. 18, BAGE 141, 374; 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, Rn. 27, BAGE 137, 328[↩]