Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, grundsätzlich frei regeln1. Sie sind weder durch das BUrlG noch durch die Richtlinie 2003/88/EG, die nur den Mindesturlaub betreffen, eingeschränkt2.
Auch die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21.09.20103 nur insoweit auf den tariflichen Urlaubsanspruch, als er mit dem gesetzlichen Mindesturlaub identisch ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung dazu ausführte: „Nur hinsichtlich des übergesetzlichen Mehrurlaubs sind die Arbeits- und Tarifvertragsparteien frei, weiter reichende Abweichungen von der Bemessungsabsicht des § 11 Abs. 1 BUrlG – wie hier, zu treffen“4.
Unerheblich ist, dass die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 6 MTV den Geld- und den Zeitfaktor für den gesetzlichen Mindesturlaub und den ihn übersteigenden tariflichen Mehrurlaub einheitlich abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG geregelt haben. Soweit diese Regelung hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verstößt, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 6 MTV auf den tariflichen Mehrurlaub. Für den vom gesetzlichen Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer bleibt die tarifliche Regelung wirksam5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 279/12
- BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, Rn. 21, BAGE 137, 328[↩]
- vgl. EuGH 3.05.2012 – C-337/10 – [Neidel] Rn. 34 ff.; BAG 22.05.2012 – 9 AZR 618/10, Rn. 11, BAGE 141, 374; 23.03.2010 – 9 AZR 128/09, Rn.19, BAGE 134, 1[↩]
- BAG 21.09.2010 – 9 AZR 510/09, BAGE 135, 301, Rn.19[↩]
- BAG 21.09.2010 – 9 AZR 510/09, Rn.20, ua. unter Bezugnahme auf BAG 15.12 2009 – 9 AZR 887/08, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 22.05.2012 – 9 AZR 618/10, Rn. 18, BAGE 141, 374; 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, Rn. 27, BAGE 137, 328[↩]









