Dass die Zustellung eines Urteil eines schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichts mittels einer Papierausfertigung und nicht per EGVP/beA erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidungen nichts.

Richtig ist, dass in der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Schleswig-Holstein § 46 g ArbGG (entsprechend § 130 d ZPO) mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist.
Die Vorschrift schreibt die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs jedoch nur den in § 46 g ArbGG genannten Personen und Behörden, darunter Rechtsanwälten, vor. Die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gilt demgegenüber nicht für das Gericht.
Dieses kann gemäß § 174 Abs. 3 an die in Absatz 1 Genannten, darunter Rechtsanwälte, auch ein elektronisches Dokument zustellen. Die Vorschrift räumt dem Gericht insoweit Ermessen ein.
Die Zustellung von Papierausfertigungen ist damit für die Gerichte weiterhin zulässig.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 Ta 118/20