Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts tariffähig. Damit kann sie Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen.

di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegründet. Sie hat etwa 1, 9 Millionen Mitglieder und ist unter anderem für die Pflegebranche zuständig. Der Antragsteller – ein Arbeitgeberverband für Pflegeeinrichtungen in Deutschland – hat die Feststellung begehrt, dass ver.di in der Pflegebranche nicht tariffähig ist. Ihr fehle in diesem Bereich die erforderliche – durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelte – Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Hilfsweise hat der Antragsteller geltend gemacht, ver.di sei bezogen auf ihren gesamten satzungsmäßigen Organisationsbereich tarifunfähig.
Das in erster Instanz zuständige Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Anträge des Arbeitgeberverbandes abgewiesen1. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Arbeitgeberverbandes blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg:
Der auf die Feststellung einer teilweisen Tarifunfähigkeit gerichtete Hauptantrag war unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, im selbst beanspruchten Organisationsbereich wirksam Tarifverträge mit dem sozialen Gegenspieler abzuschließen. Diese Fähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gibt es nicht.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Hilfsantrags, so das Bundesarbeitsgbericht weiter, war unzulässig.
Damit steht nunmehr rechtskräftig fest, dass ver.di tariffähig ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 24/21
- LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2021 – 21 BVL 5001/21[↩]