Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung).

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin bei einem Automobilunternehmen seit dem Jahr 2004 bis zum 31.12 2013 tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit waren zwischen der Entleiherin und der Vertragsarbeitgeberin der Arbeitnehmerin als Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen. Die Vertragsarbeitgeberin verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Arbeitnehmerin hat gemeint, ihre Vertragsarbeitgeberin und die Entleiherin hätten nur Scheinwerkverträge geschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Die Entleiherin könne sich deshalb nicht auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen.

Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg1 haben die Klage abgewiesen, mit der die Arbeitnehmerin vor allem festgestellt haben wollte, dass zwischen ihr und der Entleiherin ein Arbeitsverhältnis besteht. Und auch die Revision der Arbeitnehmerin hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Zwischen der Entleiherin und der Arbeitnehmerin ist auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, wenn die Arbeitnehmerin auf der Grundlage eines Schein-werkvertrags als Leiharbeitnehmerin der Entleiherin zur Arbeitsleistung überlassen worden wäre. Maßgeblich ist, dass die Vertragsarbeitgeberin der Arbeitnehmerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert iVm. § 9 Nr. 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat für eine solche nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.

Weiterlesen:
Equal Pay und die Höchstüberlassungsdauer

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juli 2016 – 9 AZR 352/15

  1. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2015 – 6 Sa 78/14[]