Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach dem TVöD

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitgeber Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Ein Abgeltungsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlischt1.

Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach dem TVöD

Die vom 30. Mai bis zum 30. September 2008 währende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers ändert hieran nichts. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Mai 20122 im Einzelnen ausgeführt hat, haben die Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD hinsichtlich der Befristung und damit mittelbar bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen. Gestattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, den Urlaub aus dem Vorjahr über den tariflich bestimmten Zeitraum hinaus zu übertragen, geht der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub grundsätzlich am Ende des verlängerten Übertragungszeitraums unter. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank ist3. Dem Erlöschen steht weder § 13 Abs. 1 BUrlG noch Unionsrecht entgegen. Da nicht der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung4 gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2013 – 9 AZR 292/11

  1. ErfK/ Gallner 13. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 71; so im Ergebnis auch BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10, Rn. 42, NZA 2012, 1216; vgl. ferner BAG 7. Dezember 1993 – 9 AZR 683/92, zu I 3 der Gründe, BAGE 75, 171[↩]
  2. BAG 22.05.2012 – 9 AZR 575/10, Rn. 11 ff., NZA-RR 2013, 48[↩]
  3. vgl. zur betrieblichen Übung: BAG 07.08.2012 – 9 AZR 760/10, Rn. 19 f., NZA 2013, 104[↩]
  4. ABl. EU L 299 vom 18.11.2003 S. 9[↩]