Die Nichtzulassungsbeschwerde gehört zum Rechtsweg, der vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss.

Andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gehört zum Rechtsweg, der vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss1. Ihre Einlegung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht zumutbar, etwa wenn im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche Rechtsprechung ein von dieser Rechtsprechung abweichendes Ergebnis offensichtlich ausgeschlossen erscheint2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage des Unionsrechts gestützt werden3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 1 BvR 439/14