Vergleich in der Revisionsinstanz – und die Anschlussrevision

Erklären die Parteien nach einem Teilvergleich den Streitgegenstand der Hauptrevision übereinstimmend für erledigt, verliert die Anschlussrevision dadurch nicht ihre Wirkung.

Vergleich in der Revisionsinstanz – und die Anschlussrevision

Die Regelung des § 554 Abs. 4 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG, wonach eine Anschließung ihre Wirkung verliert, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird, ist auch nicht analog anwendbar, wenn – wie vorliegend – noch eine Kostenentscheidung über die Revision zu treffen ist1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2017 – 5 AZR 441/16

  1. vgl. zu § 522 ZPO aF: BGH 22.05.1984 – III ZB 9/84, zu II 2 der Gründe; BAG 14.05.1976 – 2 AZR 539/75, zu 2 f der Gründe, BAGE 28, 107[]
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