Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD-V vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich eine Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5.2.2009 – 6 AZR 114/08










