Verhaltungsbedingte Kündigung wegen Zuhälterei

Eine verhaltensbedingte Kündigung eines wegen Zuhälterei strafrechtlich verurteilten Mitarbeiters durch eine Kommune ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wirksam.

Verhaltungsbedingte Kündigung wegen Zuhälterei

In dem Kündigungsstreit stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung, die die beklagte Kommune ausgesprochen hat, weil der Kläger im April 2008 vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist.

Der jetzt 27-jährige Kläger steht seit dem 01.09.1998 zunächst als Auszubildender zum Straßenbauer und seit 2001 als Straßenbauer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, auf das die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Anwendung finden. Nach der rechtskräftigen Verurteilung vom 21.04.2008 hat die beklagte Kommune das Arbeitsverhältnis am 02.05.2008 ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt.

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht die ordentliche Kündigung als wirksam angesehen und die Berufung daher zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger durch sein Verhalten die Interessen seiner Arbeitgeberin, der beklagten Stadt, schwerwiegend beeinträchtigt habe. Dabei seien ihm zwar die Presseberichterstattung über das Strafverfahren und der Umstand, dass er bei der Stadt beschäftigt ist, nicht anzulasten. Die Verknüpfungen der im privaten Umfeld begangenen Straftaten zu seinem Arbeitgeber lägen aber darin, dass der Kläger selbst darauf hingewiesen habe, dass Motiv für die Nebentätigkeit im Rotlichtmilleu das aus seiner Sicht zu geringe Entgelt bei der Kommune gewesen sei. Der Kläger habe damit seine bereits aus zivilrechtlichen Vorschriften resultierenden Rücksichtnahmepflichten verletzt. Deshalb sei der Beklagten auch eine Fortbeschäftigung des Klägers nicht zuzumuten.

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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12. Februar 2009 – 17 Sa 1567/08