Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist, § 17 Satz 1 TzBfG.
Im Fall einer vereinbarten Kalenderbefristung ist eine Befristungskontrollklage dann erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder den sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an die Form der Klageerhebung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Ein (angekündigter) Klageantrag ist als Prozesshandlung ebenso auslegungsfähig wie eine private Willenserklärung. Ausgehend vom Antragswortlaut ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Begehren, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird1. Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG2.
Keine Fristwahrung durch allgemeinen Feststellungsantrag
Die Klagefrist ist jedoch nicht gewahrt, wenn der Kläger mit der Klageschrift keinen Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG angekündigt hat, sondern einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat die Feststellung begehrt, „dass zwischen den Parteien seit dem 31.05.2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“. Vom Antragswortlaut ausgehend ließe sich sein Rechtsschutzziel zwar auch dahingehend interpretieren, dass er ausschließlich die in dem Arbeitsvertrag vom 31.05.2007 vereinbarte Befristungsabrede für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 angegriffen hat. Unter Hinzuziehung der Klagebegründung ergibt sich aber, dass er ein allgemeines Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand der Klage gemacht hat. Er hat in der Antragsbegründung darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht „inzwischen“ oder „spätestens seit dem 31.05.2007“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Damit hat er den (Fort-)Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Streitgegenstand bestimmt.
Auch die sonstigen Umstände bei Klageerhebung lassen nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger die Wirksamkeit der in dem letzten Arbeitsvertrag vom 10.09.2008 vereinbarten Befristung (oder einer vorangegangenen Befristung) im Wege einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG angreifen wollte. Zwar hat er der Klageschrift Ablichtungen aller befristeten Arbeitsverträge beigefügt. Darunter war auch der letzte Arbeitsvertrag vom 10.09.2008. Dessen Vorlage allein ließ aber noch nicht darauf schließen, der Kläger wolle diese zum Gegenstand der Klage erheben. Er hat vielmehr argumentiert, der Sachgrund für seine befristete Beschäftigung sei vom beklagten Land spätestens seit dem Vertrag vom 31.05.2007 nur noch vorgeschoben und führe zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Vorlage des letzten Vertragstextes wie auch der übrigen Arbeitsverträge diente nach der Klagebegründung ausschließlich dazu, die Vertragshistorie darzustellen.
Verlängerte Anrufungsfrist (§ 17 S. 2 TzBfG, § 6 KSchG)
Der Kläger hat die Klagefrist des § 17 TzBfG aber dadurch gewahrt, dass er in dem weiteren Termin zur streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 23.03.2010 einen die Befristung zum 31.03.2009 betreffenden Befristungskontrollantrag gestellt hat. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung war die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG zwar abgelaufen. Der Kläger konnte die Unwirksamkeit der Befristung aber im Rahmen der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. einer entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG geltend machen.
Nach § 17 Satz 2 TzBfG ist ua. § 6 KSchG entsprechend anzuwenden.
Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum einen zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Auch im Befristungskontrollrecht muss der Arbeitnehmer alle anderen Unwirksamkeitsgründe grundsätzlich im ersten Rechtszug geltend machen. Eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht ist wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG nicht geboten3.
Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum anderen zur Folge, dass die Rechtsunwirksamkeit einer konkreten Befristung nicht nur durch eine den Anforderungen des § 17 Satz 1 TzBfG entsprechende Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht werden kann. Die Klagefrist kann auch dadurch gewahrt sein, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Befristungskontrollantrag stellt und er innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich geltend gemacht hat, dass die nach diesem Antrag streitgegenständliche Befristung rechtsunwirksam ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Weg einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat4. Zweck des § 4 KSchG ist es, frühzeitig Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will demgegenüber den – häufig rechtsunkundigen – Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen. Dementsprechend ist es nach §§ 4, 6 KSchG erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt5.
Diesem Regelungszweck dient § 6 Satz 1 KSchG auch nach Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24.12.20036. Die Vorschrift erfasst zwar seitdem in ihrer unmittelbaren Anwendung nicht länger einen Antragswechsel vom allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zum punktuellen Antrag oder – in Analogie zu § 6 Satz 1 KSchG – den umgekehrten Wechsel7. Der Gesetzgeber wollte aber trotz der redaktionell missglückten Fassung des § 6 KSchG nF unverändert sicherstellen, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht zwingend durch eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung geltend gemacht werden muss, sondern die Klagefrist auch dann gewahrt sein kann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist auf anderem Weg geltend gemacht hat, dass eine unwirksame Kündigung vorliege. Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6 Satz 1 KSchG nF zurücktreten8. Auf diese entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist von § 6 Satz 1 KSchG nF erstreckt sich die in § 17 Satz 2 TzBfG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschrift. Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG nF im Befristungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht9. Es wäre nicht gerechtfertigt, § 6 KSchG nF im Kündigungsschutzverfahren einen weitreichenderen Anwendungsbereich beizumessen als im Befristungskontrollrechtsstreit. Dies widerspräche im Übrigen auch der Intention von § 17 Satz 2 TzBfG. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 5 des bis zum 31.12.2000 geltenden Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung in der am 1.10.1996 in Kraft getretenen Fassung10, mit dessen Satz 1 erstmals eine allgemeine Klagefrist zur Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geregelt und in dessen Satz 2 auf eine entsprechende Geltung der §§ 5 bis 7 KSchG verwiesen worden ist, soll die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede nicht nur durch eine Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung geltend gemacht werden können. Die Dreiwochenfrist soll vielmehr auch gewahrt werden können, wenn innerhalb dieser Frist aus anderen Gründen auf dem Klageweg geltend gemacht wird, dass eine wirksame Befristung nicht vorliegt, etwa durch eine Lohnklage11. § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG schreiben im Wesentlichen wortgleich die Vorgängerregelungen von § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BeschFG 1996 fort; Sinn und Zweck der nunmehr geltenden Bestimmungen zur rechtzeitigen Erhebung einer Befristungskontrollklage sind damit nicht anders zu verstehen.
Nach diesen Grundsätzen ist hier nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG (entsprechend) die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.
Es kann offenbleiben, ob eine innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags erhobene, auf den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in jedem Fall die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG für die letzte, innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist nach § 6 Satz 1 KSchG (entsprechend) konkret zum Gegenstand der Klage gemachte Befristungsabrede wahrt. Jedenfalls wenn, wie vorliegend, in der Klagebegründung zu dem innerhalb der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag die später streitgegenständliche Befristungsabrede ausdrücklich bezeichnet ist, ist eine entsprechende Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt. Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer früheren Entscheidung angenommen hat, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag iSd. § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht zu wahren vermag12, betraf dies eine Fallgestaltung, in der der Kläger – anders als im vorliegenden Streitfall – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keinen Befristungskontrollantrag iSv. § 17 Satz 1 TzBfG gestellt hat.
Der Kläger hat in seiner Klageschrift die (nunmehr) streitgegenständliche Befristungsabrede vom 10.09.2008 angeführt. Deren Unwirksamkeit wäre Voraussetzung dafür gewesen, dem – nicht mehr streitgegenständlichen, aber ursprünglich anhängig gemachten – allgemeinen Feststellungsbegehren stattzugeben. Dem beklagten Land musste damit bereits mit dem Feststellungsbegehren hinreichend deutlich geworden sein, dass der Kläger die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht, auch nicht aufgrund der Befristung zum 31.03.2009, akzeptiert. Der noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellte, auf die Unwirksamkeit dieser Befristungsabrede zielende, Befristungskontrollantrag wahrt damit in entsprechender Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Mai 2012 – 7 AZR 6/11
- vgl. BAG 16.04.2003 – 7 AZR 119/02, zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 106, 72[↩]
- vgl. zB BAG 02.06.2010 – 7 AZR 85/09 – Rn. 10, AP TzBfG § 14 Nr. 73 = EzA TzBfG § 14 Nr. 68[↩]
- vgl. hierzu BAG 4.05.2011 – 7 AZR 252/10, Rn. 16, EzA KSchG § 6 Nr. 3[↩]
- vgl. BAG 23.04.2008 – 2 AZR 699/06, Rn. 23 mwN, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84[↩]
- vgl. BAG 23.04.2008 – 2 AZR 699/06, Rn. 24 mwN, aaO[↩]
- BGBl. I S. 3002 [am 1.01.2004 in Kraft getretenes KSchG nF][↩]
- vgl. BAG 4.05.2011 – 7 AZR 252/10, Rn. 28 mwN, EzA KSchG § 6 Nr. 3[↩]
- vgl. BAG 23.04.2008 – 2 AZR 699/06, Rn. 24 mwN, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84[↩]
- zu § 6 KSchG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung ebenso: BAG 16.04.2003 – 7 AZR 119/02 – zu I 3 b der Gründe, BAGE 106, 72[↩]
- BeschFG 1996, BGBl. I S. 1478[↩]
- vgl. die – umgesetzte – Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 26.06.1996 zur Änderung des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung: BT-Drucks. 13/5107 S. 11, 31[↩]
- ausf. BAG 16.04.2003 – 7 AZR 119/02 – zu I 1 a der Gründe, BAGE 106, 72[↩]











