Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG – für eine Gleichstellungsbeauftragte

Die Ausübung des Amts der stellvertretenden dezentralen Gleichstellungsbeauftragten durch die Arbeitnehmerin rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsvertrags für einen späteren Zeitraum.

Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG – für eine Gleichstellungsbeauftragte

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Befristung aufgrund der seinerzeitigen Freistellungserklärung des Dekans überhaupt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 WissZeitVG hätte über den 2.07.2018 hinaus verlängern können.Die Vorschrift führt nur dazu, dass das befristete Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus fortdauert1. Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG vorgesehene Verlängerung vollzieht sich daher kraft Gesetzes (nur) im unmittelbaren Anschluss an die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrags, während welcher der Verlängerungsgrund eingetreten ist. Satz 2 des § 2 Abs. 5 WissZeitVG regelte in seiner bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung, dass eine Verlängerung nach Satz 1 nicht auf die nach Abs. 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet wird.

Die entsprechende Regelung, die sich in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung2 in § 2 Abs. 5 Satz 3 WissZeitVG findet, bestimmt allerdings nunmehr, dass Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags führen können, nicht auf die nach Abs. 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet werden. Der neue Wortlaut des Gesetzes könnte dafür sprechen, dass es nicht mehr auf eine tatsächliche Verlängerung ankommt, sondern allein darauf, dass die Zeiten an sich geeignet sind, zu einer Verlängerung zu führen. Solche Zeiten wären dann bei einer (weiteren) Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG abweichend von § 2 Abs. 3 WissZeitVG nicht auf die zulässige Befristungsdauer anzurechnen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien beabsichtigte der Gesetzgeber die Schließung einer Regelungslücke, indem mit der Neufassung des Gesetzes klargestellt werde, dass sich eine Unterbrechung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung iSd. Satz 1 „auch im Falle eines Arbeitsplatzwechsels nach der Unterbrechungszeit nicht nachteilig auf den Befristungsrahmen auswirkt“3.

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Die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Änderung des § 2 Abs. 5 WissZeitVG auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es zu keinem Arbeitsplatzwechsel kommt, die Möglichkeit schaffen wollte, Zeiten iSd. Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht nur für eine unmittelbare Verlängerung nutzen zu können, sondern diese Zeiten stattdessen – ggf. Jahre später – im Rahmen einer Befristungsvereinbarung aufgrund von § 2 Abs. 1 WissZeitVG unangerechnet lassen zu können, bedarf hier keiner Entscheidung.

Das beklagte Land kann sich schon deshalb nicht auf eine Freistellung der Arbeitnehmerin als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte berufen, weil es die Zustimmung des Personalrats nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Brandenburg allein zu einer Befristung des Arbeitsverhältnisses eingeholt hat, die „weiterhin auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 2 WissZeitVG (Verlängerung aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderurlaub)“ beruhen sollte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2023 – 7 AZR 88/22

  1. vgl. BAG 23.10.2019 – 7 AZR 7/18, Rn. 42 ff., BAGE 168, 218[]
  2. vgl. BGBl. I S. 442[]
  3. BT-Drs. 18/6489 S. 13; vgl. dazu NK-GA/Boemke 2. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 69; APS/Schmidt 6. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 85; Nomos-BR/Joussen 2. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 23[]

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