Bei der reinen Verlagerung eines Arbeitsplatzes vom Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern fällt der Arbeitsplatz nicht weg im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw), sodass in diesem Fall die Arbeitsplatzsicherung gemäß § 3 Abs. 4 TVUmBw keine Anwendung findet.

Gemäß § 4 Abs. 1 TVöD-AT können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD-AT definiert dabei als Versetzung, die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Hieran gemessen handelt es sich bei der strittigen Verfügung vom 19.05.2014 um eine Versetzung im tariflichen Sinne. Der Arbeitnehmerin wurde mit Wirkung ab dem 01.07.014 bei Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Bundeswehr auf Dauer eine Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle zugewiesen, indem sie vom Ressort des BMVg zum Ressort des BMI versetzt wurde. Die Versetzung erfolgte auch aus betrieblichen Gründen, da die zum Geschäftsbereich des BMVg zählende W. K. unstreitig zum 30.06.2013 außer Dienst gestellt worden war. Der bislang von der W. erledigte Aufgabenbereich der Personalabrechnungen wurde gemäß der Rahmenvereinbarung vom 02.11.2012 auf das beim Ressort des BMI angesiedelte BVA übertragen. Von dieser Ressortverlagerung war auch der Einsatzbereich der Arbeitnehmerin (Personalabrechnung) betroffen. Spätestens im Rahmen der vorangegangenen Abordnung ist die Arbeitnehmerin auch zu der beabsichtigten Versetzung angehört worden, sodass dem Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT entsprochen wurde.
Die Versetzung zum BVA des BMI bewegt sich auch in den Grenzen billigen Ermessens im Sinne von §§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 3 BGB.
Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen1.
Durch die Außerdienststellung der W. Verwaltung konnte die Arbeitnehmerin dort unstreitig nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin ist jedoch unstreitig infolge der Umstrukturierung des Geschäftsbereichs des BMVg nicht in Wegfall geraten, sondern lediglich verlagert worden in den Bereich des BMI. Da der Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmerin (Personalabrechnungen) mithin unstreitig nicht weggefallen, sondern nur von einem Ressort in ein anderes Ressort verlagert worden ist, liegt das dienstliche Interesse der Bundeswehr an der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin beim BVA des Geschäftsbereichs des BMI und damit zur Versetzung der Arbeitnehmerin auf der Hand. Durch die Versetzung der Arbeitnehmerin konnte gewährleistet werden, dass der wichtige Bereich der Personalabrechnungen nahtlos und störungsfrei aufrechterhalten werden konnte.
Ein schutzwürdiges Interesse der Arbeitnehmerin steht dem auch nicht entgegen. Unstreitig hat sich durch die erfolgte Versetzung weder an dem Einsatzort noch an der Tätigkeit noch an der Vergütung der Arbeitnehmerin irgendetwas geändert. Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ist nach wie vor die Bundeswehr, die Arbeitnehmerin arbeitet nach wie vor am Standort K. und sie übt die gleichen Tätigkeiten in der Registratur im Bereich der Personalabrechnungen aus wie zuvor. Die Arbeitnehmerin trägt auch ihrerseits keine schutzwürdigen Interessen vor, die der Versetzung zum BVA mit Standort K. entgegenstehen würden. Soweit sie in der Berufungsverhandlung erklärt hat, dass sie befürchte, aufgrund des nunmehr für sie infolge der Versetzung zum BVA und der daraus folgenden Ressortzuständigkeit des BMI nicht mehr geltenden TV UmBw Nachteile zu erleiden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Allein die durch keinerlei Tatsachen untermauerte, völlig vage Befürchtung, dass ihr durch die Unanwendbarkeit des TV UmBw irgendwelche nicht konkret benannten Nachteile entstehen könnten, rechtfertigt kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitnehmerin am Verbleib im Bereich des BMVg. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Rahmenvereinbarung vom 25.06.2013 gemäß Ziff. VII. gewährleisteten Beschäftigungssicherung unter Beibehaltung des bisherigen Beschäftigungsortes für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung (01.01.2014). Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 TV UmBw ist die Laufzeit dieses Tarifvertrages ohnehin nur bis zum 31.12.2017 begrenzt. Zudem besteht für die Arbeitnehmerin gemäß Ziff. 2 Abs. 2 der Detailvereinbarung Personal zur Rahmenvereinbarung vom 05.06.2013 nach wie vor die Möglichkeit, sich auf interne und externe Ausschreibungen des BMVg zu bewerben. Es ist mithin für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern der Arbeitnehmerin tatsächlich aufgrund des Wechsels der Ressortzuständigkeit ein Nachteil entstanden ist oder in Zukunft konkret entstehen könnte.
Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin ist die Versetzung aber auch nicht wegen Verstoßes gegen die Reihenfolge gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) – c) TV UmBw zu beanstanden.
Die Arbeitnehmerin fiel bis zur ihrer Versetzung zum BVA des BMI grundsätzlich unter den Geltungsbereich des TV UmBw. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 TV UmBw. Danach findet der Abschnitt II des TV UmBW für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des BMVg, die unter den TVöD fallen und deren Aufgaben in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2017 in einen anderen Bereich außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg oder einer anderen Bundesbehörde zu einem Dritten verlagert werden, Anwendung.
Die Arbeitnehmerin kann aber gleichwohl keine Rechte aus der Arbeitsplatzsicherung gemäß § 3 TV UmBw für sich herleiten.
§ 3 TV UmBw zählt zum Abschnitt I dieses Tarifvertrages. Gemäß § 1 Abs. 1 TV UmBw gilt Abschnitt I indessen nur für Beschäftigte, die unter den TVöD fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2017 durch Auflösung oder Verkleinerung oder durch wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle und damit verbundener Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Dies folgt letztlich auch aus § 3 TV UmBw selbst. Die erzwingbare Arbeitsplatzsicherung setzt nach § 3 TV UmBw den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. So nimmt § 3 Abs. 1 TV UmBw für den gewährleisteten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 TV UmBw Bezug, der den Wegfall des Arbeitsplatzes voraussetzt. Auch in § 3 Abs. 2 TV UmBw ist expressis verbis geregelt, dass der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien, die u. a. in § 3 Abs. 4 TV UmBw geregelt sind, nur dann zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet ist, soweit „der Wegfall von Arbeitsplätzen“ nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann.
Der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin ist indessen unstreitig nicht weggefallen, sondern infolge der Rahmenvereinbarung vom 02.11.2012 lediglich einem anderen Ressort zugeordnet worden. Die Arbeitnehmerin übt nach wie vor die gleiche Tätigkeit in der Registratur am Standort K. aus. Selbst wenn die Bundeswehr bei der Versetzung der Arbeitnehmerin die Reihenfolge des § 3 Abs. 4 TV UmBw nicht beachtet haben sollte, so wäre dies vorliegend unschädlich, da der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin gerade nicht weggefallen ist i. S. d. § 1 Abs. 1 TV UmBW, sondern lediglich gemäß § 1 Abs. 2 TV UmBw in einen Bereich außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg verlagert worden ist. Damit fällt die Arbeitnehmerin indessen nicht unter den Geltungsbereich des Abschnitts I, sodass § 3 Abs. 4 TV UmBw vorliegend gar keine Anwendung findet.
Ungeachtet dessen, hat die Bundeswehr bei der streitgegenständlichen Versetzungsanordnung – die Anwendbarkeit des § 3 TV UmBw auf den vorliegenden Fall unterstellt – aber auch nicht gegen die zwingend zu beachtenden Grundsätze des § 3 Abs. 4 TV UmBw verstoßen.
Danach hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern und bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes die in Satz 3 a) bis c) vorgegebene Reihenfolge zu beachten.
Diese Voraussetzungen hat die Bundeswehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im vorliegenden Fall gewahrt.
Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV UmBw ist ein Arbeitsplatz gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt ist. Dabei kommt es auf die Bewertung der ausgeübten Tätigkeit an und nicht auf die gezahlte Vergütung. Der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin bei der W. und auch jetzt beim BVA entspricht der Tätigkeit der EG 3 TVöD. Dies ist unstreitig. Die Arbeitnehmerin ist aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit in der Registratur eingruppiert in EG 3 TVöD und bezieht (lediglich) aus Besitzstandsgründen Vergütung nach EG 5 TVöD. Die Arbeitsplatzsicherung gewährt nur einen gleichwertigen Arbeitsplatz, nicht aber einen höherwertigen Arbeitsplatz, der der bezogenen Vergütung entspricht. Dies verkennt die Arbeitnehmerin vorliegend.
Unstreitig ist der nunmehr bei dem BVA des BMI angesiedelte Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin gegenüber demjenigen bei der W. gleichwertig im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV UmBw. Die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes folgt bereits daraus, dass es sich bei dem Arbeitsplatz vor und nach der Versetzung um ein und denselben Arbeitsplatz handelte bzw. handelt, weil der Arbeitsplatz gerade nicht weggefallen ist und die Bundeswehr der Arbeitnehmerin auch keinen „neuen“ Arbeitsplatz zugewiesen hat, sondern der alte und zugleich neue Arbeitsplatz nur zu einem anderen Ressort der Bundeswehr, d. h. dem BMI und dort dem BVA verlagert worden ist. Die Arbeitnehmerin bestreitet auch nicht, dass ihr infolge der Versetzungsanordnung vom 19.05.2014 ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen worden ist.
Die Bundeswehr war aber auch nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin infolge der Außerdienststellung der W. einen „neuen“ gleichwertigen Arbeitsplatz gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) TV UmBw bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zuzuweisen.
Der Arbeitnehmerin ist zuzugestehen, dass der Arbeitgeber bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes die in § 3 Abs. 4 Satz 3 a) – c) TV UmBw vorgegebene Reihenfolge zwingend zu beachten hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm selbst. Danach „gilt“ bei der Arbeitsplatzsicherung „folgende Reihenfolge“. Aus dieser Formulierung folgt, dass die unter lit. a) bis c) aufgezeigten Versetzungsmöglichkeiten nicht alternativ bestehen, sondern der Arbeitgeber vorrangig dem Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) TV UmBw einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zuweisen muss. Erst wenn dort kein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz frei ist, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 b) TV UmBw – wie vorliegend – bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zuzuweisen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzungsanordnung, vorliegend mithin auf den 19.05.2014.
Diese Grundsätze hat die Bundeswehr – den Geltungsbereich des § 3 TV UmBw unterstellt – vorliegend indessen gewahrt.
Hiergegen spricht auch nicht der Inhalt ihres außergerichtlichen Schreibens der Bundeswehr vom 08.05.2014. Hierin hat die Bundeswehr bereits die Anwendbarkeit des § 3 TV UmBw für den vorliegenden Fall grundsätzlich in Frage gestellt und zudem die Auffassung kundgetan, dass kein Anspruch der Beschäftigten auf Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) bis c) TV UmBw bestehe. Dies legt zwar den Verdacht nahe, dass die Bundeswehr vor der Versetzungsanordnung gar nicht geprüft hat, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz am bisherigen Einsatzort Kiel oder in dessen Einzugsgebiet vorhanden ist. Der Inhalt dieses Schreibens deutet auch darauf hin, dass das Bestreben der Bundeswehr war, das bei der W. angesiedelte Personal eins zu eins auf das BVA zu verlagern. Letztlich kommt es aber nur darauf an, ob die Bundeswehr tatsächlich gegen die vorgeschriebene Reihenfolge des § 3 Abs. 4 Satz 3 a) bis c) TV UmBw verstoßen hat.
Vorliegend war bei Ausspruch der Versetzung für die Arbeitnehmerin kein gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle des BMVg in K. oder dessen Einzugsgebiet vorhanden.
Es bestand für die Arbeitnehmerin aber auch keine anderweitige gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit am M. des BMVg in E. Insbesondere kann sich die Arbeitnehmerin nicht darauf berufen, dass ihr die dort zum 01.07.2014 neu besetzte Stelle einer Bürokraft (BK-Stelle) nicht vorrangig angeboten war. Unstreitig handelte es sich bei dieser BK-Stelle um eine Stelle der EG 5 TVöD. Diese Stelle war mithin mit der von der Arbeitnehmerin inne gehabten nicht gleichwertig.
Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin war die Bundeswehr aber auch nicht verpflichtet, im Rahmen ihrer Darlegungspflicht sämtliche Stellenpläne der Dienststellen des BMVg in K. und in dessen Einzugsgebiet offen zu legen.
Soweit ersichtlich befinden sich am Standort K. folgende Dienststellen des BMVg: das M., das B.-D. (BwDLZ K.) und eine Abrechnungsstelle des Travel Managements.
Beim M. K. gab es unstreitig zum Zeitpunkt der Versetzungsanordnung überhaupt keine struktursicheren gleichwertigen Arbeitsplätze mehr und beim Travel Management K. aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine gleichwertigen Arbeitsplätze, weil bereits auf der untersten Stufe eine Tätigkeit der EG 9 TVöD gefordert wird. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bezogen auf diese in K. belegenen Dienststellen keiner Vorlage sämtlicher Stellenpläne.
Aber auch bezogen auf das BwDLZ K. und den M. in E. war die Bundeswehr nicht von vornherein verpflichtet, sämtliche Stellenpläne vorzulegen. Vielmehr gilt auch bei der Versetzung gemäß § 3 TV UmBw – ähnlich wie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses bei der Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b LSGchG – eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Sofern der grundsätzlich darlegungspflichtige Arbeitgeber behauptet, dass gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 a) TV UmBw am bisherigen Standort bzw. in dessen Einzugsgebiet kein gleichwertiger freier Arbeitsplatz vorhanden sei, hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt. An einem diesbezüglichen Vortrag der Arbeitnehmerin fehlt es indessen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass in diesen beiden Dienststellen diverse Stellen im nicht technischen Verwaltungsdienst mit der EG 3 TVöD vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund hätte die Arbeitnehmerin zunächst vortragen müssen, in welchen Bereichen des BwDLT K. bzw. des M. E. sie aus ihrer Sicht welche Aufgaben hätte übernehmen können. Erst dann hätte die Bundeswehr wiederum ihrerseits konkret zu den überhaupt vorhandenen Stellen im nicht technischen Bereich mit der EG 3 TVöD dieser beiden Dienststellen und deren Besetzung (besetzt, frei oder mit kw-Vermerk versehen) vortragen müssen.
Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein Entscheidungsdatum: 17. September 2015 – Aktenzeichen: 5 Sa 26/15
- BAG, Urteil vom 28.08.2013 – 10 AZR 537/12, Rn. 41, m. w. Rspr.-Nachw.[↩]