§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT gilt auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag.

§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ergänzt die gesetzliche Regelung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen gemäß § 2 Abs. 1 EFZG.
Nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für einen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag bei Arbeit nach einem Schichtplan nur dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertagsruhe bestimmend beeinflusst ist. § 2 Abs. 1 EFZG begründet dagegen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängig ist, etwa weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag nicht oder nicht wesentlich geringer ist. Dass der Arbeitnehmer an diesem Tag planmäßig frei hat, liegt dann nicht am Feiertag, sondern dient zB dazu, einen Fünftagesrhythmus einzuhalten1.
§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT erfasst demgegenüber die Konstellation, dass ein Beschäftigter nach einem Dienstplan feiertagsunabhängig freigestellt ist. Bei der Normsetzung erfüllten die Tarifvertragsparteien eine Forderung nach Gleichstellung feiertagsunabhängiger und feiertagsbedingter Freistellung an gesetzlichen Feiertagen2. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT müsste der nach Dienstplan arbeitende Beschäftigte zur Erreichung der vollen Vergütung die am Feiertag „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ an einem anderen Tag ableisten, gleich, ob vor dem Feiertag oder danach. Zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung von Beschäftigten, die nach einem Dienstplan arbeiten, soll jeder, der an einem Wochenfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten. Bei feiertagsunabhängiger Freistellung wird deshalb das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt3. Dieser Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT kommt in der ihn erläuternden Protokollerklärung zum Ausdruck. Die ohne § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT bestehende Verpflichtung zur Vor- oder Nacharbeit steht in einem durch das Wort „deshalb“ bewirkten Kausalzusammenhang zur dienstplanmäßigen Arbeitsbefreiung am Feiertag4.
Dies gilt auch bei einer dienstplanmäßig nur teilweisen Freistellung am Feiertag.
Hierfür spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT.
Der Umfang der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bestimmt sich nach den „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“. Mit dieser stundenbezogenen Betrachtungsweise ist auch der Fall erfasst, dass dienstplanmäßig keine vollständige Freistellung am Feiertag vorgesehen ist. Dies ist nicht außergewöhnlich. Angesichts der tariflich eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Lage der regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 TVöD-AT) kann ein Dienstplan vorsehen, dass ein Vollbeschäftigter an manchen Werktagen nur vormittags oder nachmittags arbeitet, während er an anderen Tagen ganztägig zu arbeiten hat. Sieht ein Dienstplan für einen auf einen Werktag fallenden Feiertag einen Freizeitausgleich vor, der hinsichtlich seiner Stundenzahl nicht die gesamte reguläre Tagesarbeitszeit erreicht, sind insoweit ebenfalls „dienstplanmäßig ausgefallene Stunden“ zu verzeichnen.
Die Protokollerklärung steht dem nicht entgegen. Diese definiert den Anwendungsbereich der Tarifnorm bezogen auf die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans „am Feiertag frei haben“. Damit wird nicht zwingend ausgedrückt, dass nur eine vollständige Freistellung von der Arbeitspflicht gemeint ist. Ein Beschäftigter kann auch für einige Stunden „frei haben“. Die Formulierung der Protokollerklärung bringt nur zum Ausdruck, dass für einen bestimmten Zeitraum am Feiertag dienstplanmäßig keine Arbeitsleistung zu erbringen ist.
Die Geltung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT bei nur teilweiser Freistellung am Feiertag entspricht seinem dargestellten Sinn und Zweck. Die beabsichtigte Gleichstellung feiertagsunabhängiger und feiertagsbedingter Freistellung an Feiertagen wird damit auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung erreicht. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden vor oder nach dem Feiertag hätte leisten müssen, um die volle Vergütung für die Erbringung der regelmäßigen Arbeitszeit zu erhalten. Diese Verpflichtung zur Vor- oder Nacharbeit kann auch bestehen, wenn der Beschäftigte nach dem Dienstplan am Feiertag nur in herabgesetztem Umfang zur Arbeit eingeteilt ist.
Eine Geltung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT auch bei teilweiser Freistellung am Feiertag ist nicht unpraktikabel.
Die Erforderlichkeit der Bestimmung der „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ besteht auch bei einer vollständigen dienstplanmäßigen Freistellung am Feiertag. Dabei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre5. Dies mag bei schwankender Dienstplaneinteilung im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Stundenzahl führen6. Solche Umsetzungsprobleme ändern aber nichts an der tariflichen Vorgabe.
Letztlich ist zu ermitteln, ob die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ von den Beschäftigten zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet werden müssen. Dies setzt § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT, wie dargelegt, voraus7. Maßgeblich ist der Dienstplan unter Berücksichtigung des Zeitraums, für den er im Vorhinein aufgestellt wurde8. Das von der Revision herangezogene Beispiel eines Beschäftigten im rollierenden Schichtdienst, welcher Sechs, Acht- und Zehn-Stunden-Schichten zu leisten hat, erweist sich als unproblematisch. Ist der Beschäftigte wegen des Feiertags von einer Sechs-Stunden-Schicht freigestellt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 Abs. 1 EFZG für sechs Stunden. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT kommt nicht zur Anwendung, da keine Stunden dienstplanmäßig ausgefallen sind, welche der Beschäftigte an einem anderen Tag zu leisten hätte.
Auch der Hinweis der Revision, dass § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT nicht für Teilzeitbeschäftigte mit festen Arbeitszeiten an bestimmten Wochentagen gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist zwar zutreffend, wenn ein Feiertag auf einen ohnehin freien Wochentag fällt. In dieser Konstellation hat der Teilzeitbeschäftigte nicht wegen des Dienstplans am Feiertag frei9. Die Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT auf Teilzeitbeschäftigte in dieser Situation bewirkt entgegen der Revision nicht deren Schlechterstellung, denn die Teilzeitkraft ist dann nicht zur Vor- oder Nacharbeit verpflichtet. Der Feiertag steht außerhalb ihrer vertraglichen Leistungsverpflichtung.
Soweit die Gegenansicht auf § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts kann aus § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K kein Rückschluss auf die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT bei nur teilweiser Freistellung am Feiertag gezogen werden.
Bezüglich der Vorfeiertage des 24.12 und 31.12 sieht § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K eine § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT entsprechende Regelung vor. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K wird aber für die gesetzlichen Feiertage durch § 6.1 TVöD-K ergänzt. Diese Norm entspricht der für Krankenhäuser spezielleren Regelung des § 49 TVöD-BT-K. § 6.1 Abs. 2 TVöD-K weicht für Feiertage nicht nur auf der Tatbestandsseite ausdrücklich von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ab, auch die Rechtsfolgen sind im Umfang der Verminderung der Arbeitszeit unterschiedlich ausgestaltet. Nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K verringert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, generell um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K muss demgegenüber individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Vorfeiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen10. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K entspricht daher der Erklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT mit dem Unterschied, dass wegen § 6.1 TVöD-K die Worte „am Feiertag“ nicht enthalten sind.
Nach Ansicht der Arbeitgeberin ist vorliegend die starre Vorgabe einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der maßgeblichen Wochenarbeitszeit nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K im Falle einer teilweisen Freistellung am Feiertag mit dem Bezug von Entgeltfortzahlung für die an diesem Feiertag feiertagsbedingt ausfallenden Stunden nicht zu vereinbaren. Die Schichtdienstleistenden wären anderenfalls besser gestellt, denn sie erhielten für den Feiertag insoweit die Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG und zudem im Tarifgebiet West eine Arbeitszeitreduzierung von 7, 7 Stunden als ein Fünftel der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K dort maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 38, 5 Stunden wöchentlich.
Diese Problematik bedarf hier keiner Entscheidung, denn sie stellt sich bei § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT nicht. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT sieht ebenso wie § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K keine generelle Arbeitszeitreduzierung in einem bestimmten Umfang vor. Aus § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K kann daher nicht auf die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT bei nur teilweiser Freistellung am Feiertag geschlossen werden.
Somit steht der Arbeitnehmerin der geltend gemachte Anspruch zu.
Ihre regelmäßige Arbeitszeit verminderte sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT für den gesetzlichen Feiertag am 7.06.2012 um vier dienstplanmäßig ausgefallene Stunden. Die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitsleistung unstreitig nach den Vorgaben eines Dienstplans zu erbringen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sah der Dienstplan der Arbeitnehmerin in der Kalenderwoche 22 des Jahres 2012 eine Arbeitswoche mit Jourdienst und einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden vor. In der Folgewoche war eine verringerte Arbeitszeit von 28 Stunden dienstplanmäßig vorgesehen. Der Donnerstag dieser Woche, der 7.06.2012, war gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Feiertagsgesetz (FTG) in Bayern ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam). An diesem hätte die Arbeitnehmerin entsprechend dem für eine Woche nach dem Jourdienst vorgesehenen Dienstplan nur vier Stunden von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr arbeiten müssen. In einer normalen Dienstwoche wären hingegen am Donnerstag acht Arbeitsstunden zu leisten gewesen. Demnach handelte es sich bei dem Feiertag am 7.06.2012 um einen auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag, an welchem dienstplanmäßig vier Stunden ausfielen.
Diese vier Stunden hatte die Arbeitnehmerin durch den Jourdienst in der Kalenderwoche 22 bereits vorgeleistet. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dementsprechend bei der Reduzierung der Arbeitszeit in der Woche danach um einen Freizeitausgleich für diesen konkreten Jourdienst oder entsprechend der Auffassung der Revision um eine auf den Jahresdurchschnitt bezogene Verteilung der Wochenarbeitszeit (vgl. § 6 Abs. 2 TVöD-AT) handelte. In beiden Konstellationen wäre die Arbeitnehmerin ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT zur Vor- oder Nacharbeit der streitigen vier Stunden verpflichtet, um die volle Vergütung für die Leistung der regelmäßigen Arbeitszeit zu erhalten.
Die Arbeitnehmerin kann folglich beanspruchen, dass die Arbeitgeberin die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT erfolgte Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um vier Stunden bei der Dienstplangestaltung für den Monat nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch eine entsprechende Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) umsetzt. Sie verlangt damit jedenfalls nicht mehr als ihr zusteht, denn die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgte von Rechts wegen und wäre mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sofort zu berücksichtigen. Die Antragstellung trägt ersichtlich dem erforderlichen Vorlauf für die Dienstplangestaltung Rechnung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2015 – 6 AZR 510/14
- BAG 27.03.2014 – 6 AZR 621/12, Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BAG 24.10.2013 – 6 AZR 286/12, Rn. 42 f.; BeckOK TVöD/Welkoborsky Stand 1.06.2015 TVöD-AT § 6 Rn. 22[↩]
- BAG 24.10.2013 – 6 AZR 286/12, Rn. 47[↩]
- vgl. BAG 8.12 2010 – 5 AZR 667/09, Rn. 14, BAGE 136, 290[↩]
- BAG 27.03.2014 – 6 AZR 621/12, Rn. 23; 8.12 2010 – 5 AZR 667/09, Rn. 16, BAGE 136, 290[↩]
- vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Mai 2014 E § 6 Rn. 41c; Günther öAT 2015, 133, 135; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2011 Teil B 1 § 6 Rn. 98; Hahn öAT 2014, 209, 210; Lingemann ArbrAktuell 2014, 285[↩]
- vgl. auch Bredemeier/Neffke/Cerff 4. Aufl. TVöD § 6 Rn. 63[↩]
- zum Schichtplanturnus vgl. BAG 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Rn. 26[↩]
- Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2011 Teil B 1 § 6 Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Mai 2014 Teil II/1 § 6 Rn. 176; Bredemeier/Neffke/Cerff 4. Aufl. TVöD § 6 Rn. 62[↩]
- vgl. BAG 24.10.2013 – 6 AZR 286/12, Rn. 48[↩]