Verschmelzung von Arbeitgeberverbänden – und die geschlossenen Tarifverträge

Wird ein Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins auf einen anderen Arbeitgeberverband verschmolzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, §§ 99 ff. UmwG), so ist er mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register als übertragender Rechtsträger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erloschen. Sein Vermögen ist einschließlich der Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den aufnehmenden Arbeitgeberverband übergegangen.

Verschmelzung von Arbeitgeberverbänden – und die geschlossenen Tarifverträge

Diese im Gesetz angeordnete Gesamtrechtsnachfolge umfasst auch die von verschmolzenen Arbeitgeberverband geschlossenen (Verbands-)Tarifverträge.

Der aufnehmende Arbeitgeberverband ist damit in die Stellung des verschmolzenen Arbeitgeberverbandes als Tarifvertragspartei eingetreten1.

Für das Eintreten des übernehmenden Arbeitgeberverbandes in die von dem übertragenden Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge kommt es nicht darauf an, ob sich der Geltungsbereich der jeweiligen Tarifverträge innerhalb der Grenzen bewegt, welche die Satzung des übernehmenden Arbeitgeberverbandes für seine Tarifzuständigkeit festlegt2.

Die tarifrechtlichen Folgen berühren weder die Wirksamkeit der Verschmelzung und ihren Charakter als Gesamtrechtsnachfolge noch die Bewertung der Stellung einer Tarifvertragspartei als Vermögensbestandteil iSv. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG3. Deshalb ist es für die Verfahrensbeteiligung des Arbeitgeberverbandes nicht entscheidend, ob seine Satzung und die des verschmolzenen Arbeitgeberverbandes kongruente Tarifzuständigkeiten festlegen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. April 2017 – 1 ABR 62/14

  1. ausführlich BAG 26.01.2016 – 1 ABR 13/14, Rn. 26 mwN, BAGE 154, 64[]
  2. BAG 26.01.2016 – 1 ABR 13/14 – aaO; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 44 mwN[]
  3. BAG 26.01.2016 – 1 ABR 13/14 – aaO[]
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