Versetzung – und das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln1.

Versetzung – und das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat2.

Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung3. Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll.

Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB4.

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7 ABR 55/14

  1. BAG 28.08.2013 – 10 AZR 569/12, Rn. 18; 25.08.2010 – 10 AZR 275/09, Rn. 17 ff., BAGE 135, 239[]
  2. BAG 28.08.2013 – 10 AZR 569/12, Rn. 18; 26.09.2012 – 10 AZR 311/11, Rn. 16; 19.01.2011 – 10 AZR 738/09, Rn. 12[]
  3. BAG 28.08.2013 – 10 AZR 569/12, Rn.19; 26.09.2012 – 10 AZR 311/11, Rn. 18[]
  4. BAG 28.08.2013 – 10 AZR 569/12, Rn.20; 26.09.2012 – 10 AZR 311/11, Rn.19[]