Ein Verlag darf eine bei ihm angestellte Tageszeitungsredakteurin nicht einfach in eine Entwicklungsredaktion versetzen, sondern muss ihr auch die Möglichkeit geben, weiterhin zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten.
In dem jetzt vom Bundearbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreits ist die Klägerin ist seit 1994 bei dem beklagten Zeitungsverlag als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. geregelt:
„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“
Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter unter anderem eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.
Das Arbeitsgericht hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Auf die Berufung der Redakteurin hin hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jedoch der Klage stattgegeben1. Die Revision des beklagten Zeitungsverlages blieb jetzt vor Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 3/09
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2008 – 22 Sa 2174/07[↩]











