Bei einer Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich nicht nur der Betriebsrat des aufnehmenden, sondern auch der des abgebenden Betriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

Das Beteiligungsrecht schützt nicht nur die jeweiligen kollektiven Belegschaftsinteressen an einer sachgerechten Auswahlentscheidung des Arbeitgebers und der Vermeidung weitergehender Arbeitsverdichtung für die verbleibenden Arbeitnehmer, sondern dient auch dem individuellen Schutz des zu versetzenden Arbeitnehmers. Diese Schutzzwecke können allerdings nicht erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer versetzungswillig ist. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer nicht schutzbedürftig. Zudem können kollektive Belegschaftsinteressen nicht gewahrt werden, weil der Betriebsrat ein kündigungsbedingtes Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht verhindern könnte. Deshalb muss der Betriebsrat des abgebenden Betriebs bei einer auf Dauer angelegten Versetzung eines versetzungswilligen Arbeitnehmers nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht beteiligt werden1.
Nach diesen Grundsätzen ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn eine Versetzung dazu führt, dass die Eingliederung eines zuvor in zwei Betrieben eingegliederten Arbeitnehmers in einem der beiden Betriebe dauerhaft entfällt und der Arbeitnehmer mit der Maßnahme einverstanden ist.
Ein solcher Fall war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gegeben. Das Bundesarbeitsgericht brauchte deshalb nicht darüber zu entscheiden, ob bei der Versetzung eines in mehreren Betrieben eines Unternehmens eingegliederten Arbeitnehmers stets sämtlichen Betriebsräten ein umfassendes Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht oder ob dessen Bestehen und Umfang von der konkreten personellen Maßnahme abhängt2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 ABR 13/21