Versetzung – oder nur eine kurzfristiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs?

Eine – für die Annahme einer Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG bei kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zwingend notwendige – erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, liegt nur vor, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, wie lange der Arbeitnehmer den mit den äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen ausgesetzt ist.

Versetzung – oder nur eine kurzfristiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs?

Zumindest bei einem halbstündigen Aushilfseinsatz von ansonsten anderweitig eingesetzten Arbeitnehmern an den Selbstbedienungskassen (Bereich „Kasse“) oder zum Auffüllen der Regale auf der Verkaufsfläche (Bereich „Logistik“) handelt es nicht um eine solche Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungspflichtige Versetzung bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist1. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein2. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei der Versetzung knüpft dabei ausschließlich an die tatsächliche Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs als Realakt an3. Unerheblich für den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG ist hingegen, ob der Arbeitgeber individualrechtlich im Verhältnis zum betroffenen Arbeitnehmer zur Versetzung befugt ist4.

Überschreitet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich nicht die Dauer von einem Monat, stellt dies nur dann eine Versetzung dar, wenn die Zuweisung mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Hierbei handelt es sich um die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine – ohnehin andere – Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe5. Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss „erheblich“ sein, um ein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen6. Durch diese gesteigerten Anforderungen will das Gesetz die nur temporäre Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs – wie sie insbesondere in kurzfristigen Vertretungs- und Aushilfsfällen erforderlich werden kann – erleichtern. Diese soll nur dann zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, wenn sie mit einer gravierenden Änderung der äußeren Bedingungen verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist7. Ob die Änderung der Umstände erheblich ist, bestimmt sich allerdings nicht nach dessen subjektiver Einschätzung, sondern ist vom Standpunkt eines neutralen Beobachters aus zu beurteilen8.

Soweit der Begriff der Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, steht dem Landesarbeitsgericht bei deren Prüfung ein Beurteilungsspielraum zu. Seine entsprechende tatrichterliche Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat9.

Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen10 nicht stand:

Bereits die – nicht näher begründete – Annahme des Landesarbeitsgerichts, den von den Anträgen erfassten Arbeitnehmern würden die verschiedenen Tätigkeiten an den Kassen und im Bereich „Logistik“ arbeitgeberseitig zugewiesen, wird durch seine Feststellungen nicht getragen. Nach den Ausführungen im tatbestandlichen Teil der angefochtenen Entscheidung werden bei der Arbeitgeberin durch eine intern als „Lucky-Luke-Ausruf“ bezeichnete Ansage „alle verfügbaren Kräfte in der Kommissionierung konzentriert“. Weitergehende Feststellungen dazu, wie und ggf. durch wen die kurzzeitigen Einsätze der verschiedenen Arbeitnehmer an den Kassen – die ausweislich der vom Betriebsrat eingereichten tabellarischen Übersichten nicht selten am selben Tag im halbstündigen Wechsel der Arbeitnehmer erfolgen – angeordnet oder zumindest koordiniert werden, hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Gleiches gilt für die Einsätze der Arbeitnehmer an der Warenausgabe oder beim Auffüllen der Regale auf der Verkaufsfläche. Der bloße Umstand, dass diese Aushilfseinsätze nach der „Unternehmenskultur“ bei der Arbeitgeberin üblich sind, ist für die Annahme einer entsprechenden Zuweisung unzureichend.

Auch die Begründung des Beschwerdegerichts, warum es sich bei den Tätigkeiten an den Kassen und im Bereich „Logistik“ jeweils um andere Arbeitsbereiche iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG handelt, ist rechtfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat die grundsätzlich andersartigen Zuschnitte der üblicherweise und der vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten (auch) aus deren unterschiedlichen tariflichen Bewertungen abgeleitet. Damit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff des anderen Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG verkannt. Dieser zeichnet sich durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs, nicht jedoch durch die tarifliche Wertigkeit der auszuführenden Tätigkeiten aus.

Seine tatrichterliche Prüfung, bei welchen stundenweisen Einsätzen der verschiedenen Arbeitnehmer an den Kassen oder im Bereich „Logistik“ eine erhebliche Änderung der Umstände vorliegt, unter denen die Arbeit zu leisten ist, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, eine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG sei gegeben, wenn Mitarbeiter aus der EDV an den Kassen und im Bereich „Logistik“ sowie Teamleiter Personal und „Mitarbeiter“ Personal im Bereich „Logistik“ aushelfen, fehlt es bereits an jeglicher konkreten maßnahmenbezogenen Würdigung der geänderten Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Gleiches gilt, soweit es bei der kurzzeitigen Aushilfe von Teamleitern des Bereichs Verkauf in der „Logistik“ eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG verneint hat.

Im Übrigen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, zu den Umständen, unter denen die Arbeit zu leisten ist, gehöre auch die Frage, ob die Tätigkeit überwiegend „mit oder ohne Kundenkontakt“ zu erbringen sei; da im Handelsbereich die Bedürfnisse des Kunden Vorrang genössen, stehe dies einer freien Disposition der zu erledigenden Aufgaben diametral entgegen. Damit hat das Landesarbeitsgericht übersehen, dass es sich bei den Umständen der Arbeit, die bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von weniger als einem Monat eine erhebliche Änderung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG zu begründen vermögen, nur um äußere Bedingungen handeln kann. Bei einer Tätigkeit an den Kassen des Einrichtungshauses oder – im Logistikbereich – an der Warenausgabe gehört der damit verbundene „Kundenkontakt“ jedoch untrennbar zum Inhalt der zu erbringenden Arbeitsleistung. Kern dieser Aufgaben ist es, die Ware vom Kunden abzukassieren oder – an den Selbstbedienungskassen – den Kunden bei deren Bedienung zu helfen. Gleiches gilt für die Tätigkeit am Warenausgabetresen, bei denen die erworbene Ware an die Kunden der Arbeitgeberin herausgegeben werden muss. Der hiermit jeweils verbundene „Kundenkontakt“ der Arbeitnehmer mag die Andersartigkeit des neuen Arbeitsbereichs im Vergleich zur üblichen Tätigkeit begründen, ist aber nicht zugleich ein äußerer Umstand dieser Arbeiten iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG.

Dies gilt auch, soweit das Landesarbeitsgericht bei seiner diesbezüglichen Würdigung berücksichtigt hat, ob die Arbeitnehmer üblicherweise die „Reihenfolge und Wichtigkeit“ ihrer zur erledigenden Aufgaben „frei disponieren“ und damit „selbständig priorisieren“ können oder ob es sich wegen des „mechanischen“ Abarbeitens einzelner Arbeitsschritte um fremdbestimmte Tätigkeiten handelt. Diese Kriterien kennzeichnen die Andersartigkeit der Arbeitsbereiche bei den Aushilfseinsätzen der Arbeitnehmer im Vergleich zu ihrer üblichen Arbeit. Sie sind der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, immanent. Damit vermögen sie nicht die Erheblichkeit der geänderten äußeren Arbeitsumstände zu begründen, die für die Annahme einer Versetzung bei einer die Dauer von einem Monat nicht überschreitenden Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs notwendig ist.

Das Beschwerdegericht ist zudem zu Unrecht davon ausgegangen, der Dauer der Aushilfstätigkeiten könne bei der Prüfung, ob sich bei diesen die äußeren Arbeitsumstände erheblich ändern, aus Gründen der Rechtssicherheit keine Bedeutung beigemessen werden.

Eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, kann nur angenommen werden, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch dem zeitlichen Moment eine Bedeutung zukommen. Die mit äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen können für den Arbeitnehmer geringer sein, wenn er diesen nur in einem zeitlich sehr begrenzten Ausmaß ausgesetzt ist. Damit kann nicht nur der Grad, sondern auch die Dauer der Belastung deren Intensität beeinflussen.

Die Systematik des § 95 Abs. 3 BetrVG steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass das Gesetz bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, stets von einer nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungspflichtigen Versetzung ausgeht, lässt sich nicht ableiten, bei kurzzeitigeren Einsätzen dürfe deren zeitlicher Umfang bei der Würdigung, ob die damit einhergehende Änderung der äußeren Arbeitsumstände erheblich ist, keine Rolle spielen. Für einen solchen Umkehrschluss bietet das Gesetz keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die in § 95 Abs. 3 BetrVG festgelegte zeitliche Vorgabe knüpft nur an die (voraussichtliche) Zuweisung des geänderten Arbeitsbereichs an, schließt es aber nicht aus, im Rahmen des (vom Gesetzgeber nicht näher definierten) unbestimmten Rechtsbegriffs der Erheblichkeit bei – mit kurzzeitigeren Zuweisungen verbundenen – Änderungen äußerer Arbeitsumstände auch deren zeitliche Dauer in die Würdigung einfließen zu lassen.

Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts führt ein solches Verständnis des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu unpraktikablen Ergebnissen. Der Rechtsbegriff der Erheblichkeit verlangt von den Betriebsparteien – ebenso wie von den bei Streitigkeiten angerufenen Tatsachengerichten – stets eine Bewertung tatsächlicher Art, und ist damit regelmäßig mit gewissen Spielräumen und damit einhergehenden Unwägbarkeiten verbunden.

Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zwar nach § 562 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Es bedarf jedoch keiner Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, da das Verfahren zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dabei kann das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Betriebsrats unterstellen, die stundenweisen Einsätze der in den verschiedenen Anträgen bezeichneten Arbeitnehmer(gruppen) an den Kassen und im Bereich „Logistik“ beruhten auf einer arbeitgeberseitigen Zuweisung und führten stets zu einer Änderung der jeweiligen Arbeitsbereiche. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen betroffene Arbeitnehmer für eine halbe Stunde an den Selbstbedienungskassen (Bereich „Kasse“) aushelfen oder das Warenverkaufsteam beim Auffüllen der Regale auf der Verkaufsfläche (Bereich „Logistik“) unterstützen, liegen keine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungspflichtigen Versetzungen vor. Es handelt sich um Konstellationen, in denen sich die äußeren Umstände, unter denen die Arbeitnehmer ihre Arbeit zu leisten haben, für sie nicht erheblich ändern.

Soweit die Arbeitnehmer bei den – nur eine sehr kurze Zeit umfassenden – Tätigkeiten an den Selbstbedienungskassen der Gefahr von Zugluft, etwaigen Temperaturschwankungen sowie einem höheren Lärmpegel ausgesetzt sind, stellt sich die dadurch bedingte Änderung der äußeren Arbeitsumstände aus objektiver Sicht für sie nicht als besonders gravierend dar. Dies gilt auch, soweit der Betriebsrat (ohnehin erstmalig in der Rechtsbeschwerde) geltend macht, in den Kassenbereich komme nur wenig Tageslicht. Die mit diesen geänderten äußeren Arbeitsbedingungen einhergehenden Belastungen für die Arbeitnehmer sind angesichts ihrer lediglich 30-minütigen Dauer nicht von einer Art, die die von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geforderte Erheblichkeitsschwelle überschreiten würde. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind – wie der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in der Anhörung vor dem Bundesarbeitsgericht noch einmal ausdrücklich ausgeführt hat – im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit auch „auf der Fläche“ und damit erforderlichenfalls in dem Teil des Einrichtungshauses tätig, in dem sich die Kassen befinden. Damit sind sie bei ihren normalerweise auszuführenden Arbeiten ebenfalls nicht gänzlich davor geschützt, kurzzeitig ungünstigeren klimatischen Verhältnissen oder höheren Geräuschimmissionen ausgesetzt zu sein. Sonstige Aspekte, die dazu führen könnten, dass die Änderung der äußeren Umstände als erheblich anzusehen ist, sind nicht ersichtlich. Die Tätigkeit an den Selbstbedienungskassen findet am selben Ort (Einrichtungshaus) und während der üblichen Arbeitszeit statt. Sie bedingt keinen Einsatz in einem neuen Team und hat daher nicht zur Folge, dass die Mitarbeiter (befristet) unmittelbar mit anderen Kollegen zusammenarbeiten müssen. Auch der Hinweis des Betriebsrats, Arbeitnehmer aus dem Bereich Food hätten wegen des dort geltenden „strengen Hygienestandards“ einen erhöhten Aufwand vor der Wiederaufnahme ihrer üblichen Tätigkeit, verfängt insoweit nicht, da es sich hierbei nicht um äußere Arbeitsumstände handelt. Gleiches gilt für seinen Einwand, die Tätigkeit an den Kassen sei wegen des Kundenandrangs für die Arbeitnehmer stressig. Unerheblich ist zudem, ob die kurzzeitigen Tätigkeiten für einige betroffene Arbeitnehmer mit einer erheblichen Änderung ihrer Stellung in der betrieblichen Hierarchie verbunden sind. Für den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG ist nicht maßgebend, ob die Arbeitgeberin – was in einigen Fällen zweifelhaft sein könnte – im Rahmen ihres Weisungsrechts überhaupt berechtigt ist, die Ausübung der Aushilfstätigkeiten anzuordnen.

Entsprechendes gilt für halbstündige Einsätze der Arbeitnehmer zum Auffüllen der Regale auf der Verkaufsfläche (Bereich „Logistik“). Etwaige damit einhergehende belastende Umstände in Form von Temperaturschwankungen beschränken sich auf eine sehr kurze Dauer und sind in ihrer Intensität nicht gravierend. Da ausweislich der vom Betriebsrat selbst eingereichten Übersicht die Arbeitnehmer das Warenverkaufsteam bereits ab 08:00 Uhr und damit vor Öffnung des Einrichtungshauses unterstützen, sind die betroffenen Arbeitnehmer bei dieser Arbeit auch nicht stets einer (durch Kunden bedingten) höheren Lärmbelästigung ausgesetzt. Ob – wie vom Betriebsrat geltend gemacht – auch eine mit den vorübergehenden Arbeiten verbundene körperliche Anstrengung als äußerer Arbeitsumstand iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Warenverräumung immer – ungeachtet der jeweiligen Verkaufsware – mit einer erheblichen körperlichen Anstrengung für die Arbeitnehmer verbunden ist. Die streitbefangene Tätigkeit beinhaltet das Auffüllen von Regalen auf der gesamten Verkaufsfläche. Zu dieser gehört nicht nur das Selbstbedienungslager, sondern auch die sog. „Markthalle“, in der die Arbeitgeberin bekanntermaßen nicht nur schwere Gegenstände des Einrichtungsbedarfs anbietet.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 ABR 21/19

  1. BAG 9.04.2019 – 1 ABR 25/17, Rn. 21 mwN[]
  2. vgl. BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08, Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145[]
  3. vgl. BAG 17.02.2015 – 1 ABR 45/13, Rn. 28, BAGE 151, 27[]
  4. vgl. BAG 26.05.1988 – 1 ABR 18/87, zu B 1 der Gründe[]
  5. BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08, Rn. 29, BAGE 131, 145; 11.12.2007 – 1 ABR 73/06, Rn. 23[]
  6. vgl. BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08, Rn. 29 mwN, aaO[]
  7. vgl. auch BAG 28.09.1988 – 1 ABR 37/87, zu B II 3 b der Gründe, BAGE 59, 371[]
  8. vgl. BAG 21.09.1999 – 1 ABR 40/98, zu B II 3 a der Gründe[]
  9. vgl. BAG 13.08.2019 – 1 ABR 6/18, Rn. 49, BAGE 167, 230[]
  10. LAG Niedersachsen 29.04.2019 – 12 TaBV 51/18[]

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