Auch wenn Nebenabreden und Vertragsänderungen aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, gilt dies daher nicht für Versetzungen.

Eine Versetzung ist keine Nebenabrede oder Vertragsänderung, sondern Ausübung des arbeitgeberischen Weisungsrechts nach § 106 GewO.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 308/15