Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden.

Denn Beschleunigungswirkungen, welche die Verfahrensvorschriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersichtlich nicht mehr eintreten, nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachgegangen ist1.
Auf den weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe gegen die Präklusionsregelungen des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG verstoßen, indem es eine von der Beklagten erst im Berufungsverfahren vorgelegte Aufstellung herangezogen habe, vermag sich die Revision daher von vornherein nicht zu stützen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2017 – 1 AZR 546/15
- vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 67 Rn. 34[↩]