Vertraglicher Beschäftigungsanspruch – und der Klageantrag

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Wird mit einer Klage ein vertraglicher Beschäftigungsanspruch geltend gemacht, muss der Antrag verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht.

Vertraglicher Beschäftigungsanspruch – und der Klageantrag

Der Antrag muss zumindest das Berufsbild enthalten oder es muss sich in vergleichbarer Weise ergeben, worin die Tätigkeit bestehen soll1. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn sich das Berufsbild der begehrten Beschäftigung oder die zuzuweisende Tätigkeit hinreichend bestimmt feststellen lässt2

Die Formulierung „zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen“ ist regelmäßig ohne Aussagekraft und ungeeignet, die Art der Beschäftigung zu konkretisieren3.

Diesen Anforderungen entsprach der Beschäftigungsantrag in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht, das Berufsbild oder die Art der begehrten Beschäftigung ließ sich nicht bestimmt feststellen:

Der Arbeitnehmer war bis zu seiner Freistellung im Jahr 2009 als „Verkaufscenter-Leiter“ tätig. Mit Blick auf den Zeitraum seiner betriebsratsmandatsbezogenen Freistellung nach § 38 BetrVG von ungefähr zehn Jahren und seinen Tätigkeitsschutzanspruch nach § 37 Abs. 5 BetrVG kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, der Arbeitnehmer wolle eine Beschäftigung als „Verkaufscenter-Leiter“ geltend machen. Es ist seine Sache, den Antrag zu konkretisieren.

Der Antrag kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitnehmer eine „Beschäftigung“ als freigestelltes Betriebsratsmitglied begehrt. Ungeachtet dessen, ob er nach der letzten turnusmäßigen Wahl im Frühjahr 2022 dem Betriebsrat überhaupt noch angehört, wäre ein so verstandener Antrag unzulässig.

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Einer Klage, mit der ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied die Verurteilung des Arbeitgebers verlangt, ihn mit bestimmten Tätigkeiten zu beschäftigen, fehlt grundsätzlich das berechtigte Interesse, die Gerichte für Arbeitssachen in Anspruch zu nehmen4.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 7 AZR 489/21

  1. vgl. BAG 24.03.2021 – 10 AZR 16/20, Rn. 27, BAGE 174, 294[]
  2. BAG 15.06.2021 – 9 AZR 217/20, Rn. 24[]
  3. vgl. BAG 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 46, BAGE 152, 1; Ulrich in Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht 3. Aufl. Stichwort Beschäftigung Rn. 21 f.[]
  4. vgl. BAG 23.09.2014 – 9 AZR 1100/12, Rn. 10[]