Das Arbeitsverhältnis endet auch nicht aufgrund einer Sachgrundbefristung gem. § 14 Abs. 2 Ziffer 3 TzBfG.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.
Teil des Sachgrundes ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfes nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenden und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist1.
Diesen Anforderungen genügte in dem hier vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschiedenen Falll der Vortrag der Arbeitgeberin nicht:
Zutreffend ist, dass weder in dem Arbeitsvertrag der Sachgrund für die Befristung angegeben sein muss, noch ein Schriftformerfordernis für den Sachgrund besteht. Erforderlich ist aber, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Vertretungsbedarf prognostiziert werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Zwar war Frau E. bereits seit dem 03.08.2015 erkrankt. Es ist aber schon nicht nachgewiesen, ob im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung vom 13.10./23.10.2016 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gerade für den Zeitraum vom 01.11. bis 31.03.2016 Rückschlüsse auf den Vertretungsbedarf zuließen. Es ist nicht vorgetragen, in welchem Abstand die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt wurden. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 12.08.2015 und 14.12.2016 betreffen nicht den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung über die Befristung. Darüber hinaus steht auch die erst zum 01.12.2016 erfolgte Versetzung des Arbeitnehmers von der Fertigung in die Qualitätsprüfung einer Vertretungsbefristung ab 01.11.2015 entgegen. Der Arbeitnehmer wurde zunächst in seiner ursprünglichen Abteilung weiter beschäftigt. Dass hier dennoch ein Vertretungszusammenhang gegeben sein soll, erschließt sich aus dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer später unstreitig auf dem Arbeitsplatz der erkrankten Frau E. eingesetzt wurde, lässt nicht den Rückschluss zu, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Befristung zur Vertretung von Frau E. erfolgte. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die erkrankte Frau E. bereits über ein Jahr erkrankt und auch nach Ablauf der Befristung noch fast ein weiteres Jahr erkrankt war, wäre der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und des Vertretungsbedarfes für den Befristungszeitraum konkreter darzulegen gewesen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 23. Mai 2017 – 9 Sa 1154/162