Ein Klageantrag auf eine Verurteilung zur Eingruppierung und zur Zahlung einer unbezifferten Differenzvergütung wäre unzulässig, ist jedoch auslegungsfähig.

Der erste Teil des Antrags (Verurteilung zur Eingruppierung) wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Bei der Eingruppierung handelt es sich um einen rein geistigen Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung1 und damit nicht um einen rechtsgestaltenden Akt des Arbeitgebers2. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer durch Vornahme einer Leistungshandlung „einzugruppieren“3. Der gestellte Leistungsantrag ist damit objektiv sinnlos und deshalb ohne Rechtsschutzbedürfnis4.
Der Antrag auf Zahlung der „Differenz zur bisher gezahlten Vergütung“ würde als Leistungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen.
Die beiden Elemente des gestellten Antrags können jedoch zusammenfassend dahingehend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung der Arbeitnehmerin nach der mit der Eingruppierung begehrten Entgeltgruppe festgestellt werden soll. Dies entspricht dem erkennbaren Klageziel5. Die festzustellende Verpflichtung beinhaltet den angenommenen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zahlung der Differenz zur bisher gezahlten Vergütung. Bei dem formulierten Begehren der Zahlung der Differenzvergütung handelt es sich letztlich um einen unselbstständigen Antragsbestandteil, welchem keine gesonderte Bedeutung zukommt6.
Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Eingruppierung der Arbeitnehmerin in dem streitgegenständlichen Zeitabschnitt beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Die Klage weist auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf7.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 6 AZR 639/19
- vgl. BAG 16.11.2016 – 4 AZR 127/15, Rn. 11[↩]
- Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk NZA-RR 2020, 337, 340[↩]
- Schaub ArbR-HdB/Treber 18. Aufl. § 65 Rn. 2[↩]
- vgl. BAG 22.09.2020 – 3 AZR 433/19, Rn. 22; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1.09.2020 ZPO § 253 Rn. 30[↩]
- vgl. BAG 30.09.2015 – 4 AZR 563/13, Rn. 14[↩]
- vgl. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 18; Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk NZA-RR 2020, 337, 341[↩]
- BAG 14.03.2019 – 6 AZR 90/18, Rn. 13[↩]
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