Eine Kostenentscheidung hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 bis 17b GVG innerhalb des unzutreffend eingeleiteten Beschlussverfahrens über die Zulässigkeit der Verfahrensart zu entscheiden war. In Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG), § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird.

Das Gesetz sieht für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor. Gerichtskosten werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG in Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG nicht erhoben. Die für das Urteilsverfahren – mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben – anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden1.
Die in § 2 Abs. 2 GKG für Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG angeordnete Gerichtskostenfreiheit gilt nicht für die Verwerfung oder Zurückweisung von (Rechts-)Beschwerden2, die sich gegen eine Verweisung in das Urteilsverfahren richten. Auch die sich aus der unterbliebenen Bezugnahme in § 80 Abs. 2 ArbGG ergebende Nichtanwendung der Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO über die Erstattung außergerichtlicher Kosten in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren lässt sich auf diese Fälle nicht übertragen.
Urteils- und Beschlussverfahren schließen sich gegenseitig aus3. In welcher Verfahrensart eine in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fallende Streitigkeit zu entscheiden ist, ist von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden4. Welches Prozessrecht zur Anwendung gelangt, unterliegt somit nicht der Disposition der Parteien oder Beteiligten, sondern hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab. Das Fehlen prozessualer Regelungen über eine Kostenerstattung ist Folge der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlussverfahren typischerweise nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. durchaus im gemeinsamen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft5.
Die Erstattung der durch das Beschlussverfahren entstehenden Kosten bestimmt sich ausschließlich nach materiellem Recht. So gehören zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch diejenigen, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats einschließlich der erforderlichen Rechtsanwaltskosten entstehen. Diese betriebsverfassungsrechtliche Regelung über die Kostentragung knüpft anders als die §§ 91 ff. ZPO nicht an ein Obsiegen oder Unterliegen, sondern an die Erforderlichkeit bestimmter Kosten an. Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, in der der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung ausdrücklich die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat6.
Diese Besonderheiten gelten nicht für die Verwerfung oder Zurückweisung einer (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein unzulässig eingeleitetes Beschlussverfahren zu Recht in das Urteilsverfahren verwiesen worden ist. Anderenfalls könnte der das Verfahren Betreibende deren kostenrechtlichen Folgen durch die Wahl einer unzutreffenden Verfahrensart determinieren, obwohl materiell die der Kostenprivilegierung nach § 2 Abs. 2 GKG und der Ausnahme von der Kostenerstattung nach §§ 91 ff. ZPO zugrunde liegende Interessenlage nicht gegeben ist. Der Gegenstand des Rechtsstreits betrifft von vornherein lediglich individualrechtliche Streitigkeiten über zwei sich wechselseitig ausschließende Vermögenspositionen, nicht dagegen übergeordnete – betriebsverfassungsrechtliche – Interessen. Zudem ergäbe sich ein unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn sich die Kosten der erfolglosen (Rechts-)Beschwerde nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 4 GVG bei einem von vornherein zutreffend im Urteilsverfahren eingeleiteten Rechtsstreit nach anderen Regelungen beurteilten, als wenn derselbe prozessuale Anspruch unzulässig im Beschlussverfahren geltend gemacht würde.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 9 AZB 9/18
- BAG 2.06.2008 – 3 AZB 24/08, Rn. 11; 2.10.2007 – 1 ABR 59/06, Rn. 11, BAGE 124, 175[↩]
- vgl. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG[↩]
- BAG 10.10.1969 – 1 AZR 5/69, zu 2 der Gründe, BAGE 22, 156; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2018 § 2a Rn. 83; GMP/Schlewing 9. Aufl. § 2a Rn. 98[↩]
- GMP/Schlewing aaO Rn. 97[↩]
- mit ausf. Begründung BAG 2.10.2007 – 1 ABR 59/06, Rn. 16, BAGE 124, 175[↩]
- vgl. BAG 2.10.2007 – 1 ABR 59/06, Rn. 21 mwN, BAGE 124, 175[↩]