Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Für denselben Sachverhalt reicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD/Bund die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Anspruchsgegnerin soll sich auf die aus Sicht der Anspruchstellerin noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Sie soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung sie nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden1. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn die Anspruchstellerin unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie Inhaberin einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht2.
Ob die Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist3.
Ansprüche auf Verzugszinsen, deren Grundlage die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ist, werden von der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund erfasst. Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ sind solche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet4.
Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist5.
Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund wird für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung in die neue Entgeltordnung nach § 26 TVÜ-Bund stehen, nicht von der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt. Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund beschränkt6.
Ob ein Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund zugleich eine – ausreichende – Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen7.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. November 2021 – 4 AZR 77/21
- BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 32, BAGE 166, 285; 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 50, BAGE 162, 81[↩]
- BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 36, BAGE 168, 13; 11.04.2019 – 6 AZR 104/18 – aaO[↩]
- BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 62 mwN[↩]
- BAG 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 29[↩]
- vgl. BAG 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 33 f. zur Geltendmachung durch Erhebung einer Befristungskontrollklage[↩]
- ausf. BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 26 ff., BAGE 168, 13[↩]
- BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 32, BAGE 168, 13[↩]