Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer seit dem Sommer 2007 bei einem Unternehmen für Klima- und Kältetechnik angestellt, das etwa 30 Arbeitnehmern beschäftigt. Im Herbst 2008 erklärte der Arbeitnehmer schriftlich seine Einwilligung, dass die Arbeitgeberin von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Arbeitgeberin einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Arbeitnehmers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Arbeitgeberin aus angesteuert und eingesehen werden.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Arbeitnehmer den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Arbeitgeberin auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Arbeitgeberin – unter Vorbehalt – Ende Januar 2012. Der Arbeitnehmer verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Gänze erfolglos geblieben1. Und auch die Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:
Unterstellt, die Abbildungen vom Arbeitnehmer in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Arbeitgeberin diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Arbeitnehmers erfüllt.
Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Arbeitnehmer für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13
- LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2013 – 8 Sa 36/13[↩]