Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Parteien über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2010. Danach hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“. Die Arbeitgeberin wendet ein, ihr sei die titulierte Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere Tätigkeit hat sie dem Arbeitnehmer nicht zugewiesen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, dagegen hat ihr das Landesarbeitsgericht Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf die Berufung der Arbeitgeberin stattgegeben1. Die Revision des Arbeitnehmers hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg:
Selbst wenn die Beschäftigung des Beklagten infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes iSv. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, kann die Arbeitgeberin mit dieser Einwendung im Verfahren nach § 767 ZPO jedenfalls wegen des aus § 242 BGB abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden sog. Dolo-agit-Einwands nicht durchdringen.
Durch die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verstößt die Arbeitgeberin gegen die Beschäftigungspflicht (§ 611 Abs. 1 BGB). Fehlendes Verschulden hat sie nicht dargelegt (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie muss dem Beklagten deshalb nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Dass ihr dies nicht möglich oder zuzumuten sei, hat die Arbeitgeberin nicht behauptet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2018 – 10 AZR 560/16
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 Sa 614/15[↩]