Vom Fachleiter zurück zum einfachen Gymnasiallehrer

Der Arbeitgeber kann der Arbeitnehmerin die Funktion als Fachleiterin im Weg des Weisungsrechts (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) entziehen, wenn dieser Teil ihrer Tätigkeit nicht Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien geworden und das Weisungsrecht auch nicht durch eine Selbstbindung des Arbeitgebers beschränkt ist.

Vom Fachleiter zurück zum einfachen Gymnasiallehrer

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts1. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird2.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Der Lehrerin ist die zusätzliche Tätigkeit als Fachleiterin vom Arbeitgeber im Weg des Weisungsrechts und nicht durch eine Vertragsänderung übertragen worden.

Dabei konnte es das Bundesarbeitsgericht offen lassen, ob es sich bei dem Übertragungsschreiben und bei dem Änderungsvertrag um individuelle oder um sog. typische Willenserklärungen oder um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist. Die Auslegung typischer Willenserklärungen und allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist dagegen in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar3. Die in der Vorinstanz erfolgte Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Sächsische Landesarbeitsgericht4 hält im Ergebnis auch einer vollen Überprüfung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB stand.

Mit dem Übertragungsschreiben wurde der Lehrerin die Tätigkeit als Fachleiterin ausdrücklich in Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts übertragen, wie es auch in IV Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen vom 19.03.2008 (VwV-FL/FB) vorgesehen ist. Eine Vertragsergänzung war für die Übertragung nicht notwendig. Nach dem Arbeitsvertrag wurde die Lehrerin als sog. vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt. Diese Tätigkeit ist auch nach Übertragung der Fachleitertätigkeit prägend. Sie wird nur um Elemente ergänzt, die ebenfalls zum schulischen Bereich gehören. Fachleiter unterstützen den Schulleiter nach II Nr. 3 Buchst. a VwV-FL/FB bei der Qualitätsentwicklung und bei organisatorischen Aufgaben im jeweiligen Fachbereich. Die enge Verknüpfung mit der Tätigkeit als Lehrkraft wird auch an IV Nr. 1 und Nr. 3 VwV-FL/FB deutlich, wonach die Aufgabe eines Fachleiters (nur) an eine Lehrkraft übertragen werden kann. Dabei steht auch für einen Fachleiter die Tätigkeit als Lehrkraft im Vordergrund. Die arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben nach IV Nr. 1 Satz 2 VwV-FL/FB unberührt. Nach II Nr. 3 Buchst. c VwV-FL/FB werden dem Fachleiter für die Wahrnehmung der Aufgaben zwar Anrechnungsstunden gewährt. Fachleiter sollen aber mit mehr als der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie ohne die Fachleitertätigkeit zu erteilen hätten, im Unterricht eingesetzt werden5.

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Das in IV Nr. 2 und Nr. 3 VwV-FL/FB vorgesehene Bewerbungs- und Auswahlverfahren und das damit einhergehende Einverständnis der Lehrkraft zu der Aufgabenübertragung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das Einverständnis der Lehrerin ist nur ein bei Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen zu berücksichtigendes Kriterium. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass ein konkludenter Änderungsvertrag bezogen auf den Tätigkeitsinhalt angenommen werden kann6. Es gibt keinen erkennbaren Grund, weshalb der Arbeitgeber sich entgegen der Konzeption in IV VwV-FL/FB in einer sein Weisungsrecht einschränkenden Form hätte vertraglich binden wollen.

Der schriftliche Änderungsvertrag vom 06.08.2013 enthält keine Regelung zum Einsatz der Lehrerin als Fachleiterin. Vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrags berechtigt, der Lehrerin aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe 14 TV-L zuzuweisen. Die im Änderungsvertrag aufgeführte Eingruppierung der Lehrerin in Entgeltgruppe 14 TV-L selbst ist nicht an die Übertragung der Aufgaben als Fachleiterin gebunden, wie sich aus dem damals geltenden Abschnitt A III SächsLehrerRL ergab, wo diese Tätigkeit nicht erwähnt wird. Es handelt sich gegenüber der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L um eine im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen ermessensfehlerfrei zu vergebende Beförderungsstelle mit denselben Eingruppierungsmerkmalen.

Da die Tätigkeit als Fachleiterin nicht Inhalt des vertraglichen Beschäftigunganspruchs der Lehrerin geworden ist, kann der Arbeitgeber der Lehrerin im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) eine Tätigkeit auch ohne diese Aufgabe zuweisen.

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Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht durch eine Selbstbindung in der Weise beschränkt, dass der Lehrerin die Tätigkeit als Fachleiterin nicht wieder entzogen werden kann. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich in der Ausübung seines Ermessens allerdings selbst binden, vor allem durch entsprechende Verwaltungsvorschriften7. Eine Selbstbindung ist dabei auch ohne entsprechende Verwaltungsvorschriften möglich, etwa durch mündliche Erklärungen8. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.

Ziffer IV Nr. 5 Satz 1 VwV-FL/FB sieht die Möglichkeit der Entbindung von der Tätigkeit als Fachleiter ausdrücklich für den Fall vor, dass dies im dienstlichen Interesse liegt. Auf nichts anderes beruft sich der Arbeitgeber. Weitere Voraussetzungen begründet die VwV-FL/FB nicht.

Das Bewerbungsverfahren um die Stelle als Fachleiterin diente erkennbar der Ausübung billigen Ermessens bei der Übertragung der Tätigkeit. Es lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob und unter welchen Umständen die Lehrerin von dieser Tätigkeit wieder entbunden werden kann.

Die im Übetragungsschreiben mitgeteilte Bewährungszeit von einem Jahr war nur im Rahmen der später erfolgten Höhergruppierung relevant. Das Schreiben lässt aber nicht den Schluss zu, im Fall einer einmaligen einjährigen Bewährung werde die Fachleitertätigkeit – in Abweichung von IV Nr. 5 Satz 1 VwV-FL/FB – endgültig und ohne die Möglichkeit künftiger Entbindung hiervon zugewiesen.

Die letzte schriftliche arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien, die danach in Kraft trat, beinhaltet keine Aussagen zur Fachleitertätigkeit der Lehrerin. Anderweitige mündliche Abreden, aus denen sich eine Selbstbindung des Arbeitgebers ableiten ließe, behauptet die Lehrerin nicht.

Für die Entziehung der Funktion als Fachleiterin, die der Sache nach die Zuweisung einer Tätigkeit ausschließlich mit Aufgaben einer Lehrkraft an einem Gymnasium bedeutet, besteht ein dienstliches Interesse im Sinne von IV Nr. 5 VwV-FL/FB. Die Grenzen billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB wurden dabei durch den Arbeitgeber gewahrt.

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Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte9.

Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts im Sinne von § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch im Fall der Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB10. Der Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist11.

Die mit der Entbindung von der Fachleitertätigkeit im Ergebnis erfolgte Zuweisung einer (ausschließlichen) Tätigkeit als Lehrkraft an dem Gymnasium wahrt die Grenzen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts. Nach § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrags vom 06.08.2013 ist der Arbeitgeber berechtigt, der Lehrerin eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe 14 TV-L zuzuweisen. Die Eingruppierungsregelungen des Anhangs 2 zu Abschnitt 6 der Anlage zum TV EntgO-L sind in A III Entgeltgruppen 13 und 14 wortgleich mit Abschnitt A III Entgeltgruppen 13 und 14 der SächsLehrerRL und setzen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 TV-L nur eine bestimmte Ausbildung und Tätigkeit als Lehrkraft sowie eine Ermessenentscheidung des Arbeitgebers bei der Übertragung einer solchen Beförderungsstelle voraus. Eine Tätigkeit als Fachleiterin gehört nicht zu den Eingruppierungsmerkmalen. Eine (ausschließliche) Beschäftigung als Lehrkraft an einem Gymnasium stellt eine eingruppierungsgemäße Tätigkeit dar.

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Die Annahme des Sächsischen Landesarbeitsgerichts4, der Arbeitgeber habe mit seiner Aufhebung der Bestellung als Fachleiterin vom 28.01.2016 billiges Ermessen gewahrt, hält einer Überprüfung nach revisionsrechtlichen Grundsätzen stand.

Das Landesarbeitsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen und diese in sich widerspruchsfrei gewürdigt. Dabei hat es zutreffend angenommen, dass es Sache des Arbeitgebers ist zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will12.

Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer störungsfreien Kommunikation zwischen Fachleiter und Schulleitung ein wesentliches Kriterium für deren vertrauensvolle Zusammenarbeit ist und ein Problem in diesem Bereich ein Grund für die Abberufung sein kann. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, das dabei die Gesprächsprotokolle und die Aussage der Zeugin ohne erkennbare Rechtsfehler gewürdigt hat, ist das Verhältnis zwischen der Lehrerin und der Schulleiterin und deren Kommunikation gestört, wobei die Lehrerin mit ihrem Verhalten in verschiedenen Gesprächen eine gesteigerte Konfliktlage eröffnet hat. Daraus hat das Landesarbeitsgericht den nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Schluss gezogen, dass das anerkennenswerte Interesse des Arbeitgebers an einer störungsfreien Kommunikation sowie einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei weiterer Ausübung der Fachleitertätigkeit durch die Lehrerin beeinträchtigt wird. Unbeschadet des Streits um die Ursache der Konfliktlage ist die Entbindung der Lehrerin von der Tätigkeit einer Fachleiterin, in der sie in besonderer Weise mit der Schulleiterin zusammenarbeiten muss, ein geeignetes Mittel, um die Situation zu entschärfen.

Die hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.

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Entgegen der Ansicht der Lehrerin war der Arbeitgeber vor Zuweisung einer Tätigkeit ohne die Funktion als Fachleiterin insbesondere nicht gehalten, eine Abmahnung auszusprechen, zumal diese angesichts der in ihr enthaltenen Kündigungsandrohung nicht als „milderes Mittel“ angesehen werden kann13. Eine vorherige Anhörung – etwa entsprechend der Anhörungspflicht bei Abordnungen oder Versetzungen an einen anderen Dienstort iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TV-L – sieht IV Nr. 5 VwV-FL/FB für die Entziehung der Fachleitertätigkeit nicht vor. Für die von der Lehrerin behauptete „Bestrafung“ und damit ggf. die Verletzung des Maßregelungsverbots nach § 612a BGB fehlt es an näherem Vortrag.

Das Landesarbeitsgericht hat bei der Überprüfung des billigen Ermessens auch nicht zu Unrecht berechtigte Interessen der Lehrerin unberücksichtigt gelassen. Das Landesarbeitsgericht hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen. Die Lehrerin hat selbst nur Angaben dazu gemacht, dass mangels Störung der Kommunikation eine Entbindung von der Fachleitertätigkeit ermessensfehlerhaft sei. Weitere Umstände, wonach sie durch eine Entziehung dieser zusätzlichen Aufgabe in ihren Interessen beeinträchtigt wäre, hat sie nicht vorgetragen. Denkbar ist deshalb auch, dass sie wegen künftig geringerer Aufgaben entlastet ist. Derartige Interessen sind ferner nicht in der Weise offenkundig, dass sie vom Berufungsgericht auch ohne ausdrücklichen Vortrag der Lehrerin hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Entbindung der Lehrerin von der Fachleitertätigkeit ist auch nicht unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt wurde. Diesem stand kein Mitbestimmungsrecht zu. Insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG vor.

Die Entbindung der Lehrerin von der Fachleitertätigkeit und die damit verbundene ausschließliche Zuweisung einer Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium stellt keine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SächsPersVG dar. Dies wäre nur der Fall, wenn die der Lehrerin nun zugewiesene Gesamttätigkeit nicht den Tatbestandsmerkmalen der bisherigen Entgeltgruppe entspräche (vgl. zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG BAG 27.04.1988 – 4 AZR 691/87 -). Die ausschließliche Zuweisung einer Tätigkeit als Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an einem Gymnasium mit einer bestimmten Dauer wird aber von der bisherigen Eingruppierung der Lehrerin in die Entgeltgruppe 14 TV-L nach A III des Anhangs 2 zu Abschnitt 6 der Anlage zum TV EntgO-L gedeckt. Die zusätzliche Tätigkeit als Fachleiterin als solche begründet keine höhere Eingruppierung14.

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Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist daher auch nicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 SächsPersVG gegeben. Der Arbeitgeber hat keine Rückgruppierung der Lehrerin durchgeführt. Der Entzug der Fachleiterfunktion stellt keine Vorentscheidung für eine künftige Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L dar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 10 AZR 19/18

  1. vgl. BAG 25.08.2010 – 10 AZR 275/09, Rn. 22, BAGE 135, 239[]
  2. st. Rspr., zB BAG 16.10.2013 – 10 AZR 9/13, Rn. 24[]
  3. BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 26, BAGE 160, 296; 2.07.2008 – 10 AZR 378/07, Rn. 25[]
  4. Sächs. LAG 18.10.2017 – 5 Sa 8/17[][]
  5. vgl. demgegenüber zur Übertragung der Funktion einer sozialen Ansprechpartnerin BAG 30.09.2015 – 10 AZR 251/14, Rn. 13 ff., BAGE 153, 32; eines Datenschutzbeauftragten BAG 23.03.2011 – 10 AZR 562/09, Rn. 29; einer Fachkraft für Arbeitssicherheit BAG 15.12 2009 – 9 AZR 769/08, Rn. 51, BAGE 133, 1; eines Abfallbeauftragten BAG 26.03.2009 – 2 AZR 633/07, Rn.20, BAGE 130, 166[]
  6. vgl. BAG 17.12 1997 – 5 AZR 332/96, zu II 2 b der Gründe, BAGE 87, 311[]
  7. BAG 11.10.1995 – 5 AZR 1009/94, zu I 2 der Gründe[]
  8. BAG 17.12 1997 – 5 AZR 332/96, zu IV 3 der Gründe, BAGE 87, 311[]
  9. st. Rspr., BAG 24.05.2018 – 6 AZR 116/17, Rn. 39; 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 45 mwN, BAGE 160, 296[]
  10. vgl. ausführlich BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 46 ff., BAGE 160, 296[]
  11. BAG 24.05.2018 – 6 AZR 116/17, Rn. 41[]
  12. BAG 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94, zu 2 c der Gründe[]
  13. vgl. BAG 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94, zu 2 c der Gründe[]
  14. vgl. zur Übertragung einer Fachberatertätigkeit BVerwG 28.08.2008 – 6 P 12.07, Rn. 28[]