Vorherige außergerichtliche Tätigkeit und PKH-Gebühren im Arbeitsprozess

Im PKH-Verfahren ist im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens eine wegen desselben Gegenstands für eine außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) anzurechnen.

Vorherige außergerichtliche Tätigkeit und PKH-Gebühren im Arbeitsprozess

Die Verfahrensgebühr gemäß VV-RVG Nr. 3100 entsteht wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Dezember 2009 – 3 Ta 202/09