Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen; vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt.

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD verbleibt es für Beschäftigte, soweit sie nach den bis zum 30.09.2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bei dieser Unkündbarkeit. Die Regelung dient der Besitzstandswahrung. Sie nimmt Bezug auf § 53 Abs. 3 BAT, wonach der Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres unkündbar war. Beschäftigungszeit iSd. § 19 BAT war die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen war.
Einen solchen Besitzstand hat die Arbeitnehmerin bereits deswegen nicht erworben, weil sie am 30.09.2005 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Darauf weist das Landesarbeitsgericht zutreffend hin. Im Übrigen könnte sich die Arbeitnehmerin, selbst wenn sie in ihrer früheren Beschäftigung nach § 53 Abs. 3 BAT Schutz vor ordentlichen Kündigungen erworben hätte, darauf in ihrem jetzigen Arbeitsverhältnis nicht berufen. Der Bestandsschutz nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD erfasst nur Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber1. Mit ihrem Wechsel zur Arbeitgeberin am 1.01.2015 hätte ihn die Arbeitnehmerin verloren.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ergab sich der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit nicht aus § 2 Arbeitsvertrag iVm. § 34 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD, § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA liegen nicht vor.
Dieser bestimmt, dass für die Dauer des über den 30.09.2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.10.2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt werden.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kein „über den 30.09.2005 hinaus fortbestehendes Arbeitsverhältnis“. Es begann erst am 1.01.2015. Diesem Wortlautverständnis entspricht der Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA. Mit ihm sollte der unter der Geltung des bisherigen Tarifrechts erworbene Besitzstand der zum 1.10.2005 in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten gewahrt werden. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gibt es keinen am 30.09.2005 bereits erworbenen Besitzstand. Ein solcher folgt auch nicht aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin zur Stadt V. Wechselt ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer zu einem anderen, ebenfalls den TVöD/TVÜ-VKA anwendenden Arbeitgeber nach dem 1.10.2005, handelt es sich um eine Neueinstellung2. Der betreffende Arbeitnehmer verliert grundsätzlich alle ggf. im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehenden Überleitungsvorteile3.
Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Arbeitnehmerin habe im Zusammenhang mit der durch die Arbeitgeberin nach § 16 Abs. 2a TVöD (VKA) vorgenommenen Zuordnung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 nicht darauf vertrauen können, dass ihr auch die bisherigen Beschäftigungszeiten unabhängig von den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD angerechnet werden, greift die Revision das Urteil nicht an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2018 – 6 AZR 137/17