In dem Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund liegt lediglich eine – qualitative – Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSd. § 264 Nr. 2 ZPO1, er verändert in einem solchen Fall nicht den Streitgegenstand2.

Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist3. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte – niedrigere – Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem – möglicherweise – begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „aliud“, handelt4. Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge5. Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Weniger“ oder ein „aliud“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 2016 – 4 AZR 456/14
- BAG 9.12 2015 – 10 AZR 156/15, Rn. 15[↩]
- BAG 14.12 2010 – 9 AZR 642/09, Rn. 21[↩]
- BAG 24.02.2010 – 4 AZR 657/08, Rn. 15; vgl. auch 6.06.2007 – 4 AZR 505/06, Rn. 16[↩]
- BAG 21.03.2012 – 4 AZR 275/10, Rn. 36 mwN[↩]
- vgl. BAG 23.10.2013 – 4 AZR 321/12, Rn. 36; 25.02.2009 – 4 AZR 41/08, Rn. 35, BAGE 129, 355[↩]
- BAG 25.02.2009 – 4 AZR 41/08, Rn. 34, aaO; 6.06.2007 – 4 AZR 505/06, Rn. 17 mwN[↩]