Ein feuerwehrtechnischer Angestellter in der Feuerwehrleiststelle des Landes Berlin haben keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage.
Nach § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TV-L iVm. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin gelten für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst hinsichtlich der Arbeitszeit und des Entgelts die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Nach § 20 Abs. 1 EZulV/BEZulV erhalten Beamte eine Wechselschichtzulage von 102, 26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden entweder dienstplanmäßige oder betriebsübliche Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV/BEZulV nicht als Arbeitszeit im Sinne der Vorschrift.
§ 20 Abs. 1 EZulV/BEZulV folgt in Bezug auf das Vorliegen von Wechselschichtarbeit grundsätzlich dem tariflichen Verständnis des § 7 Abs. 1 TV-L/TVöD1. Es muss in dem jeweiligen Arbeitsbereich ununterbrochen „rund um die Uhr“ 24 Stunden gearbeitet werden. Wechselschichtarbeit liegt nicht vor, wenn an Sonn- und Feiertagen keine Schichtarbeit anfällt bzw. die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringer Form, unterbrochen wird2. Eine zulagenschädliche Unterbrechung der Arbeit liegt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV/BEZulV auch vor, wenn Bereitschaftsdienst für alle Beschäftigten des Arbeitsbereichs, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, angeordnet ist3.
Im Arbeitsbereich der Feuerwehrleitstelle des Landes Berlin wird „rund um die Uhr“ Volldienst geleistet, eine Wechselschichtarbeit ausschließende Unterbrechung durch einen im Dienstplan ausgewiesenen Bereitschaftsdienst gibt es nicht4. Der feuerwehrtechnische Angestellte wird in allen Schichten „rund um die Uhr“ eingesetzt5.
Der Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage ist aber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV/BEZulV ausgeschlossen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht.
Soweit die Erschwerniszulagenverordnungen Rechtsfolgen an einzelne Formen der Dienstausübung wie den Bereitschaftsdienst knüpfen, nehmen sie Bezug auf das allgemeine arbeitszeitrechtliche Verständnis dieser Dienstform im Beamtenrecht6. Nach dem für das beklagte Land geltenden § 6 Abs. 1 AZVO kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in „Bereitschaft“ besteht; nach § 6 Abs. 2 AZVO liegt „Bereitschaftsdienst“ vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer seiner Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 vom Hundert der Bereitschaftsdienstzeiten beträgt. § 6 AZVO differenziert nicht zwischen Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienst, die Anordnung von Bereitschaft(-sdienst) eröffnet die Möglichkeit der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Im Gegensatz hierzu ist nach § 7 Abs. 3 TV-L Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten und zu Bereitschaftszeiten nach § 9 TV-L abzugrenzen; Zeiten der Bereitschaft schließen einen Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD nicht aus7.
Ein Schichtplan (Dienstplan) sieht eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vor, wenn er nicht regelt, wann die nach Schichtplan eingesetzten Mitarbeiter (im Rahmen der verlängerten Arbeitszeit) Bereitschaftsdienst und wann sie Volldienst zu leisten haben. Der Dienstplan der Leitstelle regelt dies nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Es ist zwar nach der Geschäftsanweisung eine Aufteilung zwischen Arbeits- und Bereitschaftsdienstzeit im Verhältnis zwei zu eins vorgesehen, die konkrete Einteilung erfolgt jedoch entsprechend dem Arbeitsanfall durch den leitenden Beamten und nicht durch den Schichtplan.
Dieses Normverständnis entspricht dem Willen der Verordnungsgeber. § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 EZulV wurden durch die Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 17.06.1998 (Besoldungsänderungsverordnung 1998 – BesÄndV 98)8 eingefügt bzw. neu gefasst. Die Gewährung von Wechselschichtzulagen an Beamte sollte ausgeschlossen werden, sofern der Dienst auch Bereitschafts- und Ruhezeiten enthält9; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtszustand vor Änderung der EZulV10 führten Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht zum Ausschluss von Ansprüchen auf Wechselschicht- und Schichtzulagen. Die Verordnungsgeber wollten durch § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV/BEZulV sicherstellen, dass ein Anspruch nicht besteht, wenn Bereitschaftsdienst im Dienstplan ausgewiesen ist; durch § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV/BEZulV sollte ein Anspruch ausgeschlossen werden, wenn Bereitschaftsdienst nicht im Dienstplan ausgewiesen ist.
Die Verweisung in § 47 Nr. 2 TV-L iVm. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Den Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für die Zahlung von Zulagen festzulegen11. Sie können ihre Rechtssetzungsbefugnis auch im Wege einer Verweisung auf Vorschriften des Beamtenrechts ausüben12, diese Vorschriften gelten dann regelmäßig als tarifliche Rechtsnormen. Da nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FeuerwehrG Berlin vom 23.09.200313 für Angehörige der Berufsfeuerwehr die beamtenrechtlichen Vorschriften gelten, ist es nicht zu beanstanden, die in einem Angestelltenverhältnis beschäftigten Angehörigen der Berufsfeuerwehr mit ihren beamteten Kollegen gleichzubehandeln. Anders als die Revision meint, unterliegt es allein der Beurteilung der Tarifpartner, für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst, deren Arbeitszeit Bereitschaftszeiten enthält, keine Wechselschichtzulagen vorzusehen, sie aber anderen Beschäftigten nach Maßgabe der §§ 7 ff. TV-L zu gewähren.
Der feuerwehrtechnische Angestellte hat keinen Anspruch wegen einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, er hat nicht ausreichend substanziiert, dass das beklagte Land eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vornimmt, indem es nur den ebenfalls in der Feuerwehrleitstelle beschäftigten Rettungsassistenten eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 7 TV-L zahlt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt14. Im bloßen Normvollzug oder einer Erfüllung vertraglicher Pflichten liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers; eine solche trifft dieser erst dann, wenn er in Kenntnis einer unwirksamen Rechtsgrundlage Leistungen (weiter) gewährt15.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob den in der Leitstelle eingesetzten Rettungsassistenten ein tariflicher Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7 TV-L zusteht. Vortrag dazu, dass das beklagte Land den Rettungsassistenten bis zu dem für das vorliegende Revisionsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Kenntnis der Rechtslage übertariflich eine Wechselschichtzulage gezahlt hat, hat der feuerwehrtechnische Angestellte nicht gehalten; die Revision trägt lediglich vor, das beklagte Land sei diesbezüglich einem vermeidbaren Rechtsirrtum unterlegen. Ein etwaiger Rechtsirrtum begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2014 – 10 AZR 293/13
- BAG 11.12 2013 – 10 AZR 480/13, Rn. 17[↩]
- BAG 24.09.2008 – 10 AZR 770/07, Rn. 25, BAGE 128, 42; 18.05.2011 – 10 AZR 255/10, Rn. 13, 14 [zu § 7 Abs. 1 TVöD]; 20.01.2010 – 10 AZR 990/08, Rn. 17 ff. [zu § 7 Abs. 1 TV Charité][↩]
- BAG 11.12 2013 – 10 AZR 480/13, Rn. 16; vgl. 18.05.2011 – 10 AZR 255/10, Rn. 13, 14 [zu § 7 Abs. 1 TVöD][↩]
- abweichend in den Feuerwachen des beklagten Landes, vgl. BAG 11.12 2013 – 10 AZR 480/13[↩]
- vgl. BAG 24.09.2008 – 10 AZR 140/08, Rn. 13[↩]
- BVerwG 22.01.2009 – 2 C 90.07, Rn. 13[↩]
- vgl. BAG 24.09.2008 – 10 AZR 669/07, Rn. 21 ff., BAGE 128, 29[↩]
- BGBl. I S. 1378[↩]
- vgl. Beschluss des Bundesrats vom 08.05.1998, BR-Drs. 187/98 S. 5[↩]
- BVerwG 11.12 1997 – 2 C 36.96; insbesondere 21.03.1996 – 2 C 24.95, Rn. 29[↩]
- BAG 20.01.2010 – 10 AZR 990/08, Rn. 21[↩]
- BAG 24.02.2010 – 10 AZR 1038/08, Rn. 22; 15.12 2005 – 6 AZR 227/05, Rn. 16 ff., BAGE 116, 346[↩]
- GVBl. S. 457[↩]
- st. Rspr., zuletzt BAG 27.06.2012 – 5 AZR 317/11, Rn. 17 mwN[↩]
- BAG 27.06.2012 – 5 AZR 317/11, Rn. 17 mwN[↩]









