Gemäß § 20 Abs. 1 TVöD/VKA haben Beschäftigte, die am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar1. Gleichzeitig wird mit der Jahressonderzahlung Betriebstreue honoriert (vgl. zu § 44 TVöD BT-S BAG 14.03.2012 – 10 AZR 778/10, Rn. 18).

Dies belegt für das Bundesarbeitsgericht allein schon die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TVöD/VKA, die einen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1.12. verlangt.
Die Annahme des Landesarbeitsgerichts Hamm2, einer Arbeitnehmerin stehe die Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 nicht zu, weil sie sich am Stichtag des 1.12.2020 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe, mit der Folge, dass nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 des zwischen der VKA und ver.di geschlossenen Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 idF vom 25.10.2020 (TV FlexAZ) ausschließlich das in der Arbeitsphase erworbene, in das Wertguthaben geflossene Tabellenentgelt ratierlich geschuldet sei, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Bei seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht außer Acht gelassen, dass sowohl der Wechsel der Arbeitnehmerin vom Vollzeitarbeitsverhältnis in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis als auch der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit Einschnitte darstellen, die eine Berechnung der Jahressonderzuwendung nach Zeitabschnitten erforderlich machen.
Die bis zum Beginn der Aktivphase der Altersteilzeit zurückgelegten Kalendermonate sind bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung nicht zu berücksichtigen. Die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ bestimmt ausschließlich die Auszahlungsmodalitäten des in der Aktivphase der Altersteilzeit erarbeiten Arbeitsentgelts, sie erfasst nicht frühere Zeiträume. Die Höhe der Jahressonderzahlung, die für das Jahr des (unterjährigen) Beginns der Altersteilzeit zu zahlen ist, ist deshalb zeitabschnittsweise zu berechnen. Die bis zum Eintritt in die Altersteilzeit zurückgelegten Kalendermonate fließen mit einem Wert, der der Vergütung für die Vollzeittätigkeit entspricht, in die Berechnung ein. Erst von dem auf die Kalendermonate nach Beginn der Altersteilzeit entfallenden Wert wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ die eine Hälfte mit der Jahressonderzahlung für das laufende Kalenderjahr ausgezahlt und die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt. Nur letztere gehört zu den „sonstigen Entgeltbestandteilen“ iSv. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ, die in der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell verdient werden und in das laufende monatliche Altersteilzeitentgelt in der Freistellungsphase einzubeziehen sind.
Die Berechnung der Jahressonderzahlung nach Zeitabschnitten ist auch bei einem unterjährigen Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell vorzunehmen. Für den Zeitraum, in dem sich der Altersteilzeitarbeitnehmer noch in der Aktivphase seiner Altersteilzeit befand, steht ihm die (halbe) Jahressonderzahlung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ anteilig zu. Für die Entstehung des Anspruchs ist es ohne rechtliche Bedeutung, wenn sich der Arbeitnehmer zu dem in § 20 Abs. 5 Satz 1 TVöD/VKA bestimmten Fälligkeitstermin (mit dem Tabellenentgelt für November) bereits in der Freistellungsphase befindet. Der Wechsel von der Aktivphase in die Passivphase der Altersteilzeit im Blockmodell darf nicht dazu führen, dass in der Aktivphase erarbeitete Entgeltbestandteile gemindert werden3. Dies wäre jedoch der Fall, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer die bei unterjährigem Eintritt in die Freistellungsphase anteilig erarbeitete Jahressonderzahlung nicht jeweils hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben erhielte. Das dem Arbeitgeber in § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA eingeräumte Ermessen, einen Teilbetrag der Jahressonderzahlung zu einem früheren Zeitpunkt auszahlen zu können, ist deshalb nach der gebotenen gesetzeskonformen, mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG im Einklang stehenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ eingeschränkt. Die Hälfte der Jahressonderzahlung ist danach bereits mit der Altersteilzeitvergütung des letzten Monats der Aktivphase anteilig zu zahlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2023 – 9 AZR 332/22
- st. Rspr., zB BAG 18.05.2016 – 10 AZR 233/15, Rn.19; 12.12.2012 – 10 AZR 922/11, Rn.20, BAGE 144, 117 [zu § 20 TV-L][↩]
- LAG Hamm 24.08.2022 – 9 Sa 160/22[↩]
- vgl. EuGH 13.06.2013 – C-415/12 – [Brandes] Rn. 30[↩]
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