Weihnachtszuwendung – und die Stichtagsregelung in AVR Caritas

Stichtagsregelungen für Sonderzahlungen in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Dritten Weg ausgehandelt worden sind, unterliegen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG denselben Grenzen wie entsprechende Regelungen in Tarifverträgen.

Weihnachtszuwendung – und die Stichtagsregelung in AVR Caritas

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um einen examinierten Altenpfleger, der vom 15.03.2010 bis zum 31.07.2017 als Wohnbereichsleiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt war. Die Arbeitgeberin gehört dem Caritasverband an. Nach § 2 des Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR Caritas) in ihrer jeweiligen Fassung. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin begründete der Altenpfleger ohne zeitliche Unterbrechung ein Arbeitsverhältnis mit dem Caritasverband W. Der Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber nimmt ebenfalls Bezug auf die AVR Caritas in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Nach Abschn. XIV (a) Satz 1 der Vergütungsregelung in Anlage 1 zu den AVR Caritas erhalten Mitarbeiter eine Weihnachtszuwendung, wenn sie am 1.12. des laufenden Kalenderjahres in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Endet das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor dem 1.12. und hat es mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen bestanden, wird eine anteilige Weihnachtszuwendung nach Abschn. XIV (b) der Anlage 1 zu den AVR Caritas gezahlt, wenn im unmittelbaren Anschluss ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR Caritas oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche begründet wird. Nach § 16 Abs. 1 der Besonderen Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern in Anlage 31 zu den AVR Caritas haben Mitarbeiter, die am 1.12. im Dienstverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR Caritas erhalten sie die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1.12. endet. Die Arbeitgeberin wendet auf das Arbeitsverhältnis die Besonderen Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen in Anlage 32 zu den AVR Caritas an. § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas lautet: „Mitarbeiter, die am 1.12. im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.“ n Anlage 32 zu den AVR Caritas ist kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für den Fall geregelt, dass das Dienstverhältnis vor dem Stichtag endet.

Die Zentrale Kommission der Zentral-KODA beschloss am 23.11.2016 die Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Sie lautet:

„Bei jedem Wechsel eines oder einer Beschäftigten von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission), gilt Folgendes:

1. …   

2. Der oder die Beschäftigte erhält auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung bzw. das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag endet. …“

Der Altenpfleger beantragte bei der Arbeitgeberin eine anteilige Sonderzahlung für das Jahr 2017 unter Hinweis auf seine Betriebszugehörigkeit bis zum 31.07.2017. Die Arbeitgeberin lehnte das ab. Das Arbeitsgericht hat die daraufhin erhobene Klage des Altenpflegers abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung des Altenpflegers zurückgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun diese klageabweisenden Urteile und wies auch die Revision des Altenpflegers zurück, da er keinen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2017 habe:

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die AVR Caritas anzuwenden.

Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den AVR Caritas handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden2. Eine normative Wirkung besteht nicht, weil das säkulare Recht für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung anordnet. Es fehlt eine § 4 Abs. 1 TVG entsprechende Bestimmung3. Mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen im Arbeitsverhältnis wirksam werden4.

In § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags sind die AVR Caritas wirksam in Bezug genommen.

Die Bezugnahmeklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung5.

Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB6. Sie steht nicht in Widerspruch zu anderen im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen.

Die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, muss davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will7.

Auf das Arbeitsverhältnis sind die besonderen Regelungen der Anlage 32 zu den AVR Caritas anzuwenden.

Anlage 32 zu den AVR Caritas gilt für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 32 zu den AVR Caritas sind insbesondere Mitarbeiter im Pflegedienst erfasst, die in Pflegeeinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen und Heimen beschäftigt sind, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte erfolgt. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. d der Anlage 32 zu den AVR Caritas gilt sie auch für Mitarbeiter im Pflegedienst in Einrichtungen und Heimen, die beispielsweise der Fürsorge und Betreuung von alten Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen.

Auf der Grundlage dieser Regelungen sind das Landesarbeitsgericht und die Parteien zutreffend davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Anlage 32 zu den AVR Caritas anzuwenden ist. Der Altenpfleger war bei der Arbeitgeberin in einer Einrichtung mit Wohnbereichen beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass die betreuten Personen durch bei der Arbeitgeberin selbst beschäftigte Ärzte und Ärztinnen versorgt werden. Der Altenpfleger war bei der Arbeitgeberin daher nicht in einem Krankenhaus oder einer anderen unter die Anlage 31 zu den AVR Caritas fallenden Einrichtung, sondern in einer sonstigen Einrichtung iSd. Anlage 32 zu den AVR Caritas beschäftigt.

Aus § 16 der Anlage 32 zu den AVR Caritas ergibt sich kein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2017. Nach § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas haben Mitarbeiter, die am 1.12. im Dienstverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas enthält eine Stichtagsregelung, nach der Arbeitnehmer von dem Anspruch auf eine Jahressonderzahlung ausgenommen sind, die am 1.12. des betreffenden Jahres nicht in einem Dienstverhältnis stehen8. § 16 der Anlage 32 zu den AVR Caritas enthält keine der allgemeinen Regelung in Abschn. XIV (b) Satz 1 der Anlage 1 zu den AVR Caritas vergleichbare Bestimmung, nach der Mitarbeiter, die vor dem 1.12. ausscheiden, unter Umständen eine anteilige Jahressonderzahlung erhalten. Eine der besonderen Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR Caritas für den Pflegedienst in Krankenhäusern entsprechende Bestimmung über einen Anspruch auf Jahressonderzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden enthält § 16 der Anlage 32 zu den AVR Caritas ebenfalls nicht. Der am 31.07.2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschiedene Altenpfleger erfüllt damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Jahressonderzahlung nach den Besonderen Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas nicht.

Ein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung ergibt sich auch nicht aus Nr. 2 des Beschlusses der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016.

Danach gelten besondere Regelungen bei „jedem Wechsel eines oder einer Beschäftigten von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission)“. Unter diesen Voraussetzungen erhalten Beschäftigte nach Nr. 2 des Beschlusses auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung bzw. das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem festgelegten Stichtag endet.

Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 ein Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag gegeben ist, sind nicht erfüllt.

Zwar ist der Altenpfleger von der Arbeitgeberin in ein Arbeitsverhältnis mit dem Caritasverband W gewechselt. Der neue Dienstgeber gehört ebenfalls zum Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Der Altenpfleger hat mit Schreiben vom 02.10.2017 eine anteilige Jahressonderzahlung von der Arbeitgeberin beantragt.

Für den neuen Dienstgeber des Altenpflegers gilt jedoch kein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich iSd. Beschlusses der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016. Ein Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission ist nicht gegeben. Der neue Dienstgeber gehört derselben Arbeitsrechtlichen Kommission an wie die Arbeitgeberin. Ein Wechsel des Dienstgebers ohne einen Wechsel der zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission wird vom Beschluss vom 23.11.2016 nicht erfasst9. Das gilt insbesondere für einen Wechsel innerhalb der Caritas10.

Die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas ist nicht nach §§ 305 ff. BGB unwirksam.

Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die wie die AVR Caritas auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind und arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB11. Bei der Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen im Verfahren des Dritten Wegs nicht einseitig durchsetzen kann. Die paritätische Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und die mangelnde Weisungsgebundenheit ihrer Mitglieder verhindern eine solche Übermacht. Diese Besonderheit bewirkt, dass auf dem Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur darauf zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen12. Anders verhält es sich, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine kirchenrechtliche Verpflichtung die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nur teilweise vertraglich in Bezug nimmt oder sich gänzlich von ihnen löst und ein eigenes Vertragswerk erstellt. In diesem Fall handelt es sich um außerhalb des Dritten Wegs zustande gekommene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die uneingeschränkt nach den §§ 305 ff. BGB zu kontrollieren sind13.

Nach diesen Grundsätzen sind die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden AVR Caritas wie Tarifverträge nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist in § 2 vollständig auf die AVR Caritas. Davon abweichende Regelungen sind im Arbeitsvertrag nicht getroffen.

Vollständig in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind insbesondere nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf zu überprüfen, ob sie transparent sind14. Entgegen der Auffassung des Altenpflegers kommt es nicht darauf an, ob die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas iVm. dem Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.

Die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas iVm. dem Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Der Altenpfleger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nicht hinreichend erkennbar, in welchen Konstellationen Arbeitnehmer beim Wechsel des kirchlichen Arbeitgebers Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung hätten.

Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen müssen wie Tarifverträge dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit genügen14. Mit dieser gleichen Kontrolldichte wird eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen im Verhältnis zu Tarifverträgen vermieden. Auch die typische inhaltliche Verwandtschaft des kirchlichen Arbeitsrechts und der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes spricht dafür, gleiche Kontrollmaßstäbe anzulegen. Sonst entstünden unauflösbare Wertungswidersprüche15.

Das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit gilt grundsätzlich für tarifvertragliche Regelungen. Der Normadressat muss ebenso wie bei Gesetzen erkennen können, ob er von einer Regelung erfasst ist und welchen Regelungsgehalt die tarifliche Vorschrift hat. Dem Tarifvertrag als Normenvertrag für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen ist eine gewisse Unschärfe immanent. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten16.

Gesetze müssen so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und Justiziabilität. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge erfüllt sind17.

Nach diesen Grundsätzen verstößt § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas iVm. dem Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Die Regelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas ist sprachlich eindeutig. Danach hat nur Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wer am 1.12. des jeweiligen Jahres in einem Dienstverhältnis steht. Ein Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden besteht nicht. Die Modifikation im Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 führt nicht dazu, dass die Stichtagsregelung nicht mehr hinreichend bestimmt wäre. Die betroffenen Arbeitnehmer können in zumutbarer Weise feststellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine anteilige Jahressonderzahlung gegeben sind. Der neue Dienstgeber muss ebenfalls der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse unterliegen, der Arbeitnehmer muss die anteilige Jahressonderzahlung beantragen. Für den neuen Dienstgeber muss ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gelten. Aufgrund des Klammerzusatzes ist erkennbar, dass es hierfür auf die Zuständigkeit einer anderen Arbeitsrechtlichen Kommission ankommt.

Die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Stichtagsregelungen für Sonderzahlungen in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Dritten Weg ausgehandelt worden sind, unterliegen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG denselben Grenzen wie entsprechende Regelungen in Tarifverträgen.

Der Arbeitsrechtlichen Kommission kommt wie den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu18. Sie bezieht sich auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen. Auch die Arbeitsrechtliche Kommission verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum für die inhaltliche Ausformung ihrer Regelungen, dessen Reichweite im Einzelfall von den Differenzierungsmerkmalen abhängt19. Es ist nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob die Arbeitsrechtliche Kommission jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden hat20.

§ 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas kann Arbeitnehmer ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von dem Anspruch auf eine Sonderzahlung ausnehmen, die am 1.12. des jeweiligen Jahres nicht in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber stehen.

Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.

Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich- und wesentlich Ungleiches ungleichzubehandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem die Begünstigung einem Personenkreis gewährt und einem anderen Personenkreis vorenthalten wird. Differenzierungen sind nicht untersagt. Sie müssen jedoch durch Sachgründe gerechtfertigt sein, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind21.

Der Gesetzgeber unterliegt im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts an den Sachgrund, der eine Ungleichbehandlung trägt, je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedlichen Grenzen. Sie können von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben22.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen verschärfen sich zudem, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern23.

3 Abs. 1 GG verlangt für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung. Dieser innere Zusammenhang muss sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweisen24.

Die in § 16 der Anlage 32 zu den AVR Caritas geregelte Jahresleistung soll sowohl erbrachte Arbeitsleistung vergüten als auch Betriebstreue belohnen.

Der Zweck einer tariflichen Leistung ist im Weg der Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln. Er folgt insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen, die die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben25.

Die Auslegung ergibt, dass der Jahressonderzahlung sowohl Entgelt- als auch Gratifikationscharakter zukommt.

Mit der Jahressonderzahlung soll einerseits die im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden. Das folgt aus § 16 Abs. 4 der Anlage 32 zu den AVR Caritas. Danach vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Sofern die Sonderzuwendung nur für Zeiten zu zahlen ist, in denen ein Vergütungsanspruch besteht, zeigt das, dass es sich um Vergütung für geleistete Arbeit handelt26.

Andererseits wird mit der Jahressonderzahlung auch Betriebstreue honoriert. Das belegt die Stichtagsregelung, die einen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1.12. verlangt. Darüber hinaus sollen die Arbeitnehmer durch die Jahressonderzahlung auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden (vgl. zu § 20 Abs. 1 TVöD-AT BAG 12.12.2012 – 10 AZR 718/11, Rn. 36).

Angesichts der Zwecke, die mit der Jahressonderzahlung verfolgt werden, verstößt die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die vor dem 1.12. eines Jahres ausscheiden, und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis am 1.12. eines Jahres noch besteht, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt. Ihren Zweck, Betriebstreue zu belohnen und die Arbeitnehmer auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, kann die Jahressonderzahlung bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht erfüllen. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien wird mit einer solchen Regelung nicht überschritten27. Für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind, gilt das aufgrund des übereinstimmenden Prüfungsmaßstabs entsprechend.

Der Altenpfleger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Gesichtspunkt der fehlenden Betriebstreue sei nicht geeignet, eine schlechtere Behandlung derjenigen Arbeitnehmer zu rechtfertigen, die vor dem Stichtag zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber wechseln. Entgegen der Auffassung des Altenpflegers kommt es nicht darauf an, ob zwischen verschiedenen Arbeitgebern des Caritasverbands ein ähnliches Wettbewerbsverhältnis besteht wie zwischen nichtkirchlichen Arbeitgebern. Die Belohnung von Betriebstreue ist nicht ausschließlich ein Instrument, um sich im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern einen Vorteil zu verschaffen. Arbeitgeber können unabhängig von der konkreten Wettbewerbssituation ein Interesse an der langfristigen Bindung von Arbeitnehmern haben. Sie erhalten durch Personalbindung die Erfahrung im Unternehmen und vermeiden die Schwierigkeiten, die die Suche nach geeigneten neuen Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt und ihre Einarbeitung im Unternehmen verursachen.

Die Stichtagsklausel in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas verstößt auch iVm. dem Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Arbeitnehmer, die den Dienstgeber innerhalb des Caritasverbands wechseln, werden nach dem Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 mit Blick auf die Jahressonderzahlung weniger günstig behandelt als Arbeitnehmer, die in einen anderen arbeitsrechtlichen Regelungsbereich wechseln. Nach dem Beschluss erhalten Arbeitnehmer, die zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung wechseln, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt, bei unterjährigem Ausscheiden vor dem Stichtag auf Antrag eine anteilige Jahressonderzahlung. Das ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von einem Dienstgeber, der eine KAVO anwendet, in den Bereich der AVR Caritas wechselt oder umgekehrt28. Ein Dienstgeberwechsel innerhalb des Caritasverbands wird dagegen von dem Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 nicht erfasst29.

Die schlechtere Behandlung von Arbeitnehmern, die den Arbeitgeber innerhalb des Caritasverbands wechseln, ist sachlich gerechtfertigt.

In Bezug auf die Anforderungen an den Sachgrund für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung ist das Merkmal zu berücksichtigen, an das die Unterscheidung anknüpft. Der Wechsel in einen anderen arbeitsrechtlichen Regelungsbereich weist einen engen Bezug zur Berufsfreiheit auf, weil der Wechsel des Arbeitsplatzes in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt30. Die Anforderungen an den Sachgrund für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung dürfen daher nicht zu niedrig angesetzt werden. Andererseits weist das Merkmal des Wechsels in einen anderen arbeitsrechtlichen Regelungsbereich keine besondere Nähe zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Differenzierungsmerkmalen auf, sodass sich hieraus keine weitere Steigerung der Rechtfertigungsanforderungen ergibt.

Davon ausgehend ist die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern bei der Jahressonderzahlung abhängig von dem Umstand, ob sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers in demselben arbeitsrechtlichen Regelungsbereich bleiben, durch einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gerechtfertigt. Die Entgeltsysteme und Stufensystematiken der verschiedenen Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnungen sowie der AVR Caritas unterscheiden sich teilweise erheblich. Bei einem Wechsel des arbeitsrechtlichen Regelungsbereichs können Entgelteinbußen – etwa aufgrund einer geänderten Stufenzuordnung – eintreten. Die von einem Wechsel in eine andere Vergütungsordnung betroffenen Arbeitnehmer werden aufgrund des Beschlusses der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 für die Jahressonderzahlung bessergestellt, um damit mögliche Nachteile bei der Vergütungshöhe und andere verschlechternde Umstände auszugleichen.

Die vom Altenpfleger erhobenen Verfahrensrügen im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Beschlusses der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 greifen nicht durch. Soweit der Altenpfleger beanstandet, es hätte eines Hinweises des Landesarbeitsgerichts bedurft, versäumt er vorzutragen, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht hätte erteilen müssen und welche Tatsachen er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte31. Im Übrigen sieht das Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO von einer Begründung ab.

3 Abs. 1 GG ist nicht deswegen verletzt, weil in § 16 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR Caritas für den Krankenhausbereich abweichend von § 16 der Anlage 32 zu den AVR Caritas geregelt ist, dass Arbeitnehmer die Jahressonderzahlung auch dann erhalten, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1.12. endet.

Die Differenzierung nach den Sparten Krankenhäuser einerseits sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen andererseits ist sachlich gerechtfertigt. Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission hat sich bei der Gestaltung der Anlage 31 zu den AVR Caritas an den Bestimmungen des TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) sowie bei der Gestaltung der Anlage 32 an den Bestimmungen des TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) orientiert32. Die Regelung in § 16 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR Caritas über eine Jahressonderzahlung bei unterjährigem Ausscheiden entspricht derjenigen in § 54 Abs. 1 Satz 1 TVöD-BT-K. Eine vergleichbare Bestimmung ist weder in § 16 der Anlage 32 zu den AVR Caritas noch im TVöD-BT-B enthalten.

Für die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ist anerkannt, dass sie für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen vergleichbare Sachverhalte abweichend regeln dürfen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist das nicht unüblich und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist dort Ausdruck der von Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie und des damit einhergehenden weiten Gestaltungsspielraums33. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln34.

Für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die sich inhaltlich an den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst orientieren, ist es ebenfalls als zulässig anzusehen, wenn für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen verschiedene Regelungen getroffen werden. Das folgt aus dem Umstand, dass kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur darauf zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen35.

Aus denselben Gründen ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, obwohl in Abschn. XIV (b) der Anlage 1 zu den AVR Caritas ein Anspruch auf anteilige Weihnachtszuwendung für unterjährig ausscheidende Arbeitnehmer geregelt ist. Zwar fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Besonderen Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen in § 16 der Anlage 32 zu den AVR Caritas. Es handelt sich um nicht zu beanstandende Unterschiede, die verschiedene Arbeitnehmergruppen betreffen.

Die Regelung des § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie Arbeitnehmer vom Anspruch auf eine Sonderzahlung ausnimmt, die am 1.12. des jeweiligen Jahres nicht in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber stehen (vgl. zu § 20 Abs. 1 TVöD-AT BAG 12.12.2012 – 10 AZR 718/11, Rn. 39 ff.). Der mit der Stichtagsregelung verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist sachlich gerechtfertigt. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Stichtagsregelung liegt das berechtigte Interesse der Arbeitgeber zugrunde, die Arbeitnehmer dazu anzuhalten, eine Eigenkündigung zu unterlassen oder jedenfalls aufzuschieben.

Die Stichtagsregelung ist dazu geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie schafft einen Anreiz für Arbeitnehmer, von einer an sich zulässigen Kündigungsmöglichkeit keinen oder nur verzögerten Gebrauch zu machen36.

Die Stichtagsregelung ist erforderlich. Es ist kein anderes, gleich wirksames, die Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel ersichtlich, um ihn an der Arbeitsplatzaufgabe zu hindern37.

Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist angesichts des der Arbeitsrechtlichen Kommission zustehenden Gestaltungsspielraums angemessen. Für Sonderzahlungen, die neben der Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung auch der Belohnung der erbrachten und der Förderung künftiger Betriebstreue dienen, hat das Bundesarbeitsgericht sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bezugszeitraums liegende Stichtage in Tarifverträgen als zulässig angesehen38. Diese Rechtsprechung kann aufgrund des übereinstimmenden Prüfungsmaßstabs auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind, übertragen werden.

Der Altenpfleger hat keinen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, diese Gruppen mit anderen Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleichbehandelt. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung39.

Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offengelassen, ob Beschlüsse, die auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind, am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu prüfen sind40. Unabhängig von der Frage, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auf § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas und den Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23.11.2016 anzuwenden ist, scheidet ein Anspruch jedenfalls aus denselben Gründen aus wie ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG41. Er wird inhaltlich durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt42.

Der Altenpfleger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas diskriminiere kirchliche Arbeitnehmer in einer Weise, die mit den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 17.04.2018 in der Sache Egenberger unvereinbar sei43. Der Gerichtshof der Europäischen Union beantwortet in der vom Altenpfleger genannten Entscheidung Fragen der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung. Der Altenpfleger behauptet jedoch selbst nicht, eine anteilige Jahressonderzahlung aufgrund seiner Religion oder Weltanschauung nicht erhalten zu haben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 10 AZR 322/19

  1. LAG Köln 22.03.2019 – 10 Sa 372/18[]
  2. BAG 11.07.2019 – 6 AZR 40/17, Rn. 22; 19.04.2012 – 6 AZR 677/10, Rn. 23[]
  3. BAG 22.03.2018 – 6 AZR 835/16, Rn. 29, BAGE 162, 247; 13.11.2002 – 4 AZR 73/01, zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 353[]
  4. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18, Rn. 22, BAGE 168, 254; 15.11.2018 – 6 AZR 240/17, Rn.20[]
  5. vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18, Rn. 23, BAGE 168, 254; 25.06.2015 – 6 AZR 383/14, Rn. 23, BAGE 152, 82[]
  6. vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18, Rn. 23, BAGE 168, 254; 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 39, BAGE 142, 247[]
  7. BAG 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12, Rn. 21; 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 40, BAGE 142, 247[]
  8. Beyer in Beyer/Papenheim Arbeitsrecht der Caritas Anlagen 31/32 § 16 Stand Februar 2020 Rn. 3; zu der vergleichbaren Regelung in § 20 Abs. 1 TVöD-AT BAG 12.12.2012 – 10 AZR 718/11, Rn. 10 f.[]
  9. Eder ZTR 2019, 201, 204[]
  10. Weidenthaler in Die AVR von A bis Z Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Stand Februar 2019 E 4 Rn. 55[]
  11. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18, Rn. 33, BAGE 168, 254; 22.07.2010 – 6 AZR 847/07, Rn. 24 ff., BAGE 135, 163[]
  12. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18 – aaO; 22.03.2018 – 6 AZR 835/16, Rn. 66, BAGE 162, 247; 4.08.2016 – 6 AZR 129/15, Rn. 26; Spelge ZAT 2020, 127, 132[]
  13. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18 – aaO; Spelge ZAT 2020, 127, 134[]
  14. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18, Rn. 34, BAGE 168, 254[][]
  15. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18 – aaO[]
  16. BAG 26.02.2020 – 4 AZR 48/19, Rn. 38, BAGE 170, 56; 19.04.2012 – 6 AZR 677/10, Rn. 27[]
  17. BVerfG 3.09.2014 – 1 BvR 3353/13, Rn. 16; 7.05.2001 – 2 BvK 1/00, zu C II der Gründe mwN, BVerfGE 103, 332; BAG 31.01.2019 – 8 AZR 1073/12, Rn. 61[]
  18. BAG 14.03.2019 – 6 AZR 90/18, Rn. 28; 19.04.2012 – 6 AZR 677/10, Rn. 31 mwN[]
  19. vgl. für die Tarifvertragsparteien BAG 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), Rn. 66; 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 41[]
  20. BAG 14.03.2019 – 6 AZR 90/18 – aaO; 19.04.2012 – 6 AZR 677/10 – aaO[]
  21. BVerfG 26.05.2020 – 1 BvL 5/18, Rn. 94, BVerfGE 153, 358; BAG 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), Rn. 58; 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 33[]
  22. BVerfG 26.05.2020 – 1 BvL 5/18, Rn. 94 f. mwN, BVerfGE 153, 358; BAG 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), Rn. 59; 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 34[]
  23. BVerfG 17.06.2020 – 1 BvR 1134/15, Rn. 9 mwN; 26.05.2020 – 1 BvL 5/18, Rn. 95 mwN, BVerfGE 153, 358; BAG 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), Rn. 60; 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 35[]
  24. BVerfG 19.12.2012 – 1 BvL 18/11, Rn. 44, BVerfGE 133, 1; 18.12.2012 – 1 BvL 8/11 ua., Rn. 45, BVerfGE 132, 372; BAG 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), Rn. 61; 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 36[]
  25. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 22; 25.04.2007 – 10 AZR 110/06, Rn. 17[]
  26. BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 27, BAGE 163, 144[]
  27. für die inhaltsgleiche Regelung des § 20 Abs. 1 TVöD-AT: BAG 12.12.2012 – 10 AZR 718/11, Rn. 37[]
  28. vgl. Weidenthaler in Die AVR von A bis Z Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Stand Mai 2020 E 4 Rn. 60[]
  29. Weidenthaler aaO Stand Februar 2019 E 4 Rn. 55[]
  30. vgl. BVerfG 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 ua., Rn. 58, BVerfGE 139, 19; BAG 31.01.2019 – 8 AZR 1073/12, Rn. 71[]
  31. vgl. BAG 18.11.2019 – 4 AZR 105/19, Rn. 18; 17.04.2019 – 7 AZR 292/17, Rn. 47[]
  32. Beyer in Beyer/Papenheim Arbeitsrecht der Caritas Anlage 31/Anlage 32 § 1 Stand Februar 2017 Rn. 2[]
  33. BAG 11.07.2019 – 6 AZR 460/18, Rn.20[]
  34. BVerfG 26.02.2010 – 1 BvR 1541/09 ua., Rn. 35; 8.04.1987 – 1 BvR 564/84 ua., zu C III 5 der Gründe, BVerfGE 75, 78[]
  35. zum Prüfungsmaßstab: BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18, Rn. 33, BAGE 168, 254; 22.03.2018 – 6 AZR 835/16, Rn. 66, BAGE 162, 247; 4.08.2016 – 6 AZR 129/15, Rn. 26[]
  36. vgl. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 31[]
  37. vgl. BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 46, BAGE 163, 144; 12.12.2012 – 10 AZR 718/11, Rn. 41[]
  38. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 33; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 43 ff., BAGE 163, 144[]
  39. BAG 20.03.2018 – 1 ABR 15/17, Rn.20; 21.05.2014 – 4 AZR 50/13, Rn.19, BAGE 148, 139[]
  40. BAG 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 85, BAGE 142, 247; 21.10.2009 – 10 AZR 786/08, Rn. 51; 8.06.2005 – 4 AZR 417/04, zu B II 1 d der Gründe; bejahend KAGH 16.12.2011 – K 09/11, zu B II 1 der Gründe[]
  41. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 730/19, Rn. 82, BAGE 171, 1; 17.06.2014 – 3 AZR 529/12, Rn. 48[]
  42. BAG 27.04.2021 – 9 AZR 662/19, Rn. 17; 23.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn. 14[]
  43. EuGH 17.04.2018 – C-414/16[]

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