Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch kann auch dem änderungsgekündigten Arbeitnehmer zustehen, der das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt sozialer Rechtfertigung angenommen hat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist und nach erstinstanzlicher Stattgabe der Änderungsschutzklage ist der Arbeitnehmer nicht zu den geänderten, sondern grundsätzlich zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Dies jedenfalls entschied jetzt das Arbeitsgericht Hamburg im offenen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts1.

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17. September 2009 – 17 Ca 179/09
- gegen: BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 844/07 -, juris, unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 18. Januar 1990 – 2 AZR 183/89 -, BAGE 64, 24, und BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991 – 2 AZR 280/91 – RzK I 10i Nr. 38[↩]