Übernimmt eine Spedition die Verwarnungsgeldern für ihre LKW-Fahrer, so liegt hierin kein beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem bei ihm anhängigen Rechtssreit die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen unter anderem wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war.
Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, eigenbetriebliche Interessen der Spedition gestanden. Die Spedition hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei es aber ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2010 – L 6 R 381/08