Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln1.
Dabei sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch die Klagebegründung sowie der Klageschrift beigefügte Anlagen zu berücksichtigen2.
Auch bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar mit der Parteibezeichnung gemeint ist3. Die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Parteibezeichnung ist während des gesamten Verfahrens möglich.
Danach hat die Arbeitnehmerin in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ihre Befristungskontrollklage von Anfang an gegen den Freistaat Thüringen gerichtet. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift das Thüringer Landesverwaltungsamt als beklagte Partei bezeichnet. Der Klageschrift waren jedoch die Arbeitsverträge beigefügt, die sie mit dem Freistaat Thüringen geschlossen hatte.
Vertragsarbeitgeber ist schon aus Rechtsgründen der Freistaat Thüringen und nicht das Landesverwaltungsamt als dessen Behörde. Trägerin öffentlicher und privater Rechte und Pflichten und als solche rechts- sowie parteifähig ist die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, vorliegend also der Freistaat Thüringen.
Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht bei der Bezeichnung des Passivrubrums berücksichtigt. Durch die erst im zweiten Rechtszug und nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG erfolgte Berichtigung der Parteibezeichnung wurden keine prozessualen Rechte des beklagten Freistaates verkürzt. Dieser hatte durch seinen Vertreter, das Thüringer Landesverwaltungsamt, von Anfang an Kenntnis von der prozessualen Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmerin. Er hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben, sondern selbst die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im eigenen Namen eingelegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 572/17
- BAG 20.02.2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 15, BAGE 147, 227[↩]
- BAG 20.01.2010 – 7 AZR 753/08, Rn. 13, BAGE 133, 105; 1.03.2007 – 2 AZR 525/05, Rn. 13; BGH 29.03.2017 – VIII ZR 11/16, Rn.20, BGHZ 214, 294[↩]
- BAG 20.01.2010 – 7 AZR 753/08, Rn. 13, aaO; 1.03.2007 – 2 AZR 525/05, Rn. 12 mwN; BGH 29.03.2017 – VIII ZR 11/16, Rn.19, aaO; 24.01.1952 – III ZR 196/50 – BGHZ 4, 328[↩]











