Werkstattvertrag mit einem Behinderten – und die Schriftform für die Kündigung

Nach § 138 Abs. 7 SGB IX ist nicht nur die Lösung, sondern auch die Kündigung eines mit einem behinderten Menschen geschlossenen Werkstattvertrags schriftlich zu erklären. Ebenso sind die Gründe der Kündigung schriftlich anzugeben. Eine ohne die schriftliche Angabe der Gründe erklärte schriftliche Kündigung eines Werkstattvertrags ist gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam.

Werkstattvertrag mit einem Behinderten – und die Schriftform für die Kündigung

Nach dem Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX bedarf die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt der schriftlichen Form und ist zu begründen. Dabei ist nicht lediglich das in der Norm geregelte Schriftformerfordernis, sondern auch das Begründungserfordernis Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.

Auch die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe ist nach § 138 Abs. 7 SGB IX Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Werkstattvertrags.

Gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX bedarf die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt der schriftlichen Form und ist zu begründen. Dieses Formerfordernis gilt nicht nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall, dass der Träger der Werkstatt sich von einem Werkstattvertrag lösen will, der von einem geschäftsunfähigen behinderten Menschen selbst (unwirksam) geschlossen wurde, sondern auch für die Lösung von einem wirksam zustande gekommenen Werkstattvertrag mittels Kündigungserklärung.

Der Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX ist nicht eindeutig. Einerseits wird dort die „Kündigung“ eines Werkstattvertrags nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich die „Lösungserklärung“. Andererseits stellt eine Kündigung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes als die „Lösung eines Vertrags“ dar1.

Für das Verständnis einer Geltung von § 138 Abs. 7 SGB IX ausschließlich für an sich nach § 105 Abs. 1 BGB unwirksam geschlossene Verträge spricht in systematischer Hinsicht allerdings, dass § 138 Abs. 6 SGB IX zwischen einer Lösung von einem unwirksam geschlossenen Vertrag und der Kündigung eines wirksam geschlossenen Vertrags sprachlich unterscheidet. Daran anknüpfend wird teilweise in der Literatur die in § 138 Abs. 7 SGB IX genannte „Lösungserklärung“ ausschließlich auf den Fall der Lösung von einem Vertrag bezogen, der von einem geschäftsunfähigen behinderten Menschen geschlossen wurde2.

Sinn und Zweck der Regelung gebieten jedoch ein anderes Verständnis. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte § 138 Abs. 6 SGB IX gerade dazu führen, die beiden Fallgruppen umfassend gleich zu behandeln. Die Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Träger einer Werkstatt sollte den gleichen Voraussetzungen unterliegen, die bei Vorliegen eines wirksamen Vertrags für die Kündigung seitens des Trägers der Werkstatt erforderlich wären. Es ging dem Gesetzgeber mit der Einfügung von § 138 Abs. 6 SGB IX darum sicherzustellen, „dass der Träger einer Werkstatt bei Abschluss eines ‚Vertrags‘ mit einem Geschäftsunfähigen nicht besser gestellt wird, als wenn sein Geschäftspartner geschäftsfähig gewesen wäre“3. Diese gesetzgeberische Intention der Gleichbehandlung beider Fallgruppen schließt es aus, den zeitgleich mit § 138 Abs. 5 und Abs. 6 SGB IX neu in das Gesetz eingefügten § 138 Abs. 7 SGB IX ausschließlich auf den Fall der Lossagung von einem an sich unwirksamen Vertrag anzuwenden. Denn hierdurch würde im Gegensatz zur gesetzgeberischen Absicht ein „Sonderrecht“ zugunsten der geschäftsunfähigen behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstatt geschaffen4. In § 138 Abs. 7 SGB IX würde dann der Rechtsgedanke der Gleichbehandlung aus § 138 Abs. 5 sowie Abs. 6 SGB IX nicht „konsequent fortgesetzt“5, sondern im Gegenteil konterkariert.

Die „Lösungserklärung“ in § 138 Abs. 7 SGB IX beinhaltet damit auch die Kündigung eines wirksam geschlossenen Werkstattvertrags6.

Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf7 und eines Teils der Literatur8, ist die Lösung nicht nur schriftlich zu erklären, sondern auch schriftlich zu begründen.

Dies wird teilweise mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift („Die Lösungserklärung … bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen“) verneint. Danach soll das Begründungserfordernis lediglich die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung ermöglichen, das Abschätzen von Prozessaussichten erleichtern und den potenziellen Prozessstoff strukturieren9.

Dieser Hinweis auf den Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX überzeugt nicht. Es entspricht auch andernorts der gesetzgeberischen Regelungstechnik, die erforderliche Schriftlichkeit der Begründung einer Kündigung nicht ausdrücklich nochmals zu erwähnen, wenn eine Norm zugleich die Schriftform der Kündigung anordnet. In § 22 Abs. 3 BBiG heißt es hinsichtlich der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses, „die Kündigung muss schriftlich und … unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen“. Mithin wird auch hier nicht ausdrücklich die schriftliche Kündigung unter schriftlicher Angabe der Kündigungsgründe verlangt10. Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht die Vorgängerregelung § 15 Abs. 3 BBiG aF in ständiger Rechtsprechung derart verstanden11. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung bei der Neuregelung des BBiG die Vorschrift – soweit hier von Relevanz – sprachlich unverändert in § 22 Abs. 3 BBiG übernommen und auch in § 138 Abs. 7 SGB IX im Wortlaut nicht ausdrücklich zusätzlich eine schriftliche Angabe der Kündigungsgründe aufgenommen.

Sinn und Zweck von § 138 Abs. 7 SGB IX sprechen dafür, die zitierte Rechtsprechung zu § 22 Abs. 3 BBiG bzw. § 15 Abs. 3 BBiG aF auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Erfordernis der Schriftform der Kündigungsbegründung beim Berufsausbildungsverhältnis neben dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 BBiG aF insbesondere daraus abgeleitet, dass die Vorschrift vor allem auch der Rechtsklarheit und der Beweissicherung dienen soll12. Durch die Verschriftlichung der Kündigungsgründe soll insoweit verhindert werden, dass nicht mit einer Ausweitung durch Einführung zusätzlicher neuer Kündigungsgründe in den Prozess gerechnet werden muss. Nach dem Sinn der Regelung muss der Gekündigte aufgrund der ihm mitgeteilten Gründe sich darüber klar werden können, ob er die ihm erklärte Kündigung anerkennen oder dagegen vorgehen will13.

Diese Erwägungen gelten auch für § 138 Abs. 7 SGB IX. Nach der Gesetzesbegründung soll das Schriftformerfordernis auch hier zur Rechtssicherheit beitragen3. Es dient dem Schutz des behinderten Menschen14. Dieser bzw. sein gesetzlicher Vertreter sollen durch den schriftlichen Begründungszwang in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob ein Vorgehen gegen die Lösungserklärung Erfolg versprechend erscheint oder nicht. Das gesetzliche Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit würde weitgehend verfehlt, wenn auf die schriftliche Angabe der Kündigungs- bzw. Lösungsgründe verzichtet würde. Die nur mündliche Mitteilung der Gründe ist weder ausreichend, um dem Erklärungsempfänger mit hinreichender Sicherheit die Einschätzung seiner Prozesschancen zu ermöglichen, noch, um den potenziellen Prozessstoff klar zu strukturieren15.

Würde § 138 Abs. 7 SGB IX lediglich eine mündliche Angabe der Kündigungsgründe verlangen, fehlte es im Gesetz an einer Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt die Gründe dem Erklärungsempfänger mündlich mitgeteilt werden müssen. Es wäre nicht zwangsläufig der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Denn die Kündigung kann als Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber einem Abwesenden erklärt werden. Diese Rechtsunsicherheit wird beseitigt, wenn das Schriftformerfordernis für die Erklärung auch die Angabe der Gründe umfasst.

Eine Kündigungserklärung, in der lediglich pauschal darauf, dass aufgrund der „Übergriffigkeiten und Fremdaggressionen“ des behinderten Menschen die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Werkstatt nicht mehr vorliegen, genügt nicht diesem Begründungserfordernis. Sie ist deshalb nach § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam.

Eine Überprüfung der Nachvollziehbarkeit des Kündigungsentschlusses sowie eine rechtssichere Einschätzung der Chancen eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Kündigung sind aufgrund dieser pauschal angegebenen Gründe nicht möglich. Zwar verlangt § 138 Abs. 7 SGB IX – genauso wie § 22 Abs. 3 BBiG – keine eingehende prozessähnliche Substanziierung. Jedenfalls aber müssen die Gründe im Kündigungsschreiben so genau bezeichnet sein, dass der Erklärungsempfänger genügend klar erkennen kann, was gemeint ist und welche konkreten tatsächlichen Vorfälle zum Kündigungsentschluss geführt haben((vgl. BAG 10.02.1999 – 2 AZR 176/98, zu II 1 der Gründe; 25.11.1976 – 2 AZR 751/75, zu A III 2 a der Gründe)).Bloße Werturteile oder pauschale Angaben, wie etwa der Verweis auf „mangelhaftes Benehmen“ sowie die „Störung des Betriebsfriedens“16, auf „Vorkommnisse“17, auf „häufiges Zuspätkommen“ oder „sonstige Unzuverlässigkeiten“18 oder auf „ständige Beleidigungen“19, genügen nicht. Deshalb ist die Begründung der Kündigung mit „Übergriffigkeiten und Fremdaggressionen“ ohne Nennung von Zeit, Ort und Art derselben nicht geeignet, den Anforderungen nach § 138 Abs. 7 SGB IX gerecht zu werden20, zumal die Werkstattbetreiberin die fehlende Werkstattfähigkeit des behinderten Menschen mit einer Vielzahl von Vorfällen begründet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2015 – 9 AZR 994/13

  1. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „Kündigung“[]
  2. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 138 Rn. 34[]
  3. BT-Drs. 14/9266 S. 53[][]
  4. Jacobs in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 138 Rn. 42[]
  5. BeckOK SozR/Jabben Stand 1.03.2015 SGB IX § 138 Rn. 13[]
  6. iE ebenso Jacobs in LPK-SGB IX aaO; wohl auch BeckOK SozR/Jabben aaO[]
  7. LAG Düsseldorf 11.11.2013 – 9 Sa 469/13[]
  8. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen § 138 Rn. 34a; Kossens/von der Heide/Maaß § 138 Rn.19[]
  9. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen aaO[]
  10. so ausdrücklich Monjau SAE 1973, 108, 111[]
  11. BAG 10.02.1999 – 2 AZR 176/98, zu II 1 der Gründe mwN; 25.11.1976 – 2 AZR 751/75, zu A III 1 der Gründe; 22.02.1972 – 2 AZR 205/71, zu 2 a der Gründe, BAGE 24, 133[]
  12. etwa BAG 10.02.1999 – 2 AZR 176/98, zu II 1 der Gründe mwN; 22.02.1972 – 2 AZR 205/71, zu 2 a der Gründe, BAGE 24, 133; siehe auch den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit BT-Drs. V/4260 S. 11[]
  13. BAG 10.02.1999 – 2 AZR 176/98 – aaO mwN[]
  14. BeckOK SozR/Jabben aaO[]
  15. diese Zwecke des Begründungserfordernisses noch zutreffend erkennend, iE aber abweichend Pahlen aaO; zur Rechtsunsicherheit bei einem bloßen mündlichen Begründungszwang vgl. BAG 10.02.1999 – 2 AZR 176/98, zu II 1 der Gründe[]
  16. vgl. BAG 25.11.1976 – 2 AZR 751/75, zu A III 2 der Gründe[]
  17. vgl. LAG Nürnberg 23.09.1976 – 1 Sa 322/76[]
  18. vgl. Pepping in Wohlgemuth BBiG § 22 Rn. 82[]
  19. vgl. HK-ArbR/Herrmann 3. Aufl. § 22 BBiG Rn. 24 mwN[]
  20. vgl. zum Umfang der Substanziierung in § 22 Abs. 3 BBiG Pepping in Wohlgemuth aaO[]