Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Parteien in der Klageschrift anzugeben. Ist die Bezeichnung der beklagten Partei nicht eindeutig, ist diese durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist entsprechend der für die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen geltenden Regelung des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn einzelner Bezeichnungen zu haften, sondern unter Berücksichtigung der Klagebegründung sowie sonstiger Verfahrenserklärungen der wirkliche Wille zu ermitteln. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont der Adressaten, dh. des Gerichts sowie des Verfahrensgegners und der sonstigen am Verfahren beteiligten Personen. Eine ungenaue oder ersichtlich falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit – von Amts wegen – richtiggestellt werden1.

Nach diesen Grundsätzen richtet sich die Klage allein gegen die beklagte Kunsthochschule. Diese hat die Klägerin nicht nur in der Klageschrift eindeutig als Beklagte bezeichnet. Die Klägerin hat auch im Revisionsverfahren noch an ihrer vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, die Beklagte und nicht das Land Nordrhein-Westfalen sei verpflichtet, die von ihr erhobenen Ansprüche zu erfüllen, obwohl die Beklagte wiederholt eingewandt hatte, sie sei nicht passivlegitimiert und die Vorinstanzen die Passivlegitimation der Beklagten verneint hatten.
Das Land Nordrhein-Westfalen ist auch nicht kraft Prozessstandschaft beklagte Partei. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG)2 sind die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, zu denen auch die Beklagte gehört (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 KunstHG), Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KunstHG). Der Erfüllung beider Aufgaben dient eine Einheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KunstHG). Dies rechtfertigt aber noch nicht Schluss, die Kunsthochschule trete in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, deren Gegenstand eine staatliche Angelegenheit bildet, als gesetzliche Prozessstandschafterin für das Land auf3.
Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber, jede Bewerbung nach der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers zu beurteilen4. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft und ist die ausgeschriebene Stelle noch nicht besetzt, hat der zurückgewiesene Bewerber Anspruch auf die erneute Auswahl eines Bewerbers5. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die juristische Person, die die Personalhoheit ausübt. Die Personalhoheit liegt bezüglich des Personals der Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen beim Land.
Die Vorschriften des KunstHG über das Berufungsverfahren (§§ 30, 31 KunstHG) geben kein anderes Ergebnis vor.
§ 31 KunstHG regelt das Berufungsverfahren für die Stellen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern. Die Vorschriften zur Ausschreibung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KunstHG), zum Berufungsvorschlag (§ 31 Abs. 2 und Abs. 3 KunstHG) und zur Berufung durch den Rektor (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KunstHG) ändern jedoch ungeachtet dieser Einbindung der Kunsthochschule in den Auswahlprozess nichts daran, dass das Personal der Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen im Landesdienst steht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KunstHG). Dies zeigt auch die Regelung in § 69 Abs. 2 Nr. 1 KunstHG, wonach die Kunsthochschulen die Personalverwaltung nicht als Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern als staatliche Angelegenheit wahrnehmen. Hierbei unterstehen sie der Fachaufsicht des Ministeriums (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KunstHG). Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KunstHG iVm. § 13 Abs. 1 LOG NRW6). In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzug oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Behörden selbst ausüben (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KunstHG iVm. § 13 Abs. 3 LOG NRW).
Die Kompetenzen, die der Kunsthochschule durch §§ 30, 31 KunstHG zugewiesen sind, sind Wahrnehmungszuweisungen, die die Zuständigkeitsverteilung im Verhältnis zweier Verwaltungsträger widerspiegeln. Die Einbindung der Kunsthochschule in den Auswahlprozess erlaubt es dem Land Nordrhein-Westfalen, bei der Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers auf die kunstwissenschaftliche Expertise der Kunsthochschulen zurückzugreifen. Das Letztentscheidungsrecht darüber, welcher Bewerber eingestellt wird, verbleibt indes beim Land als Anstellungskörperschaft. Gesetzliche Vorschriften, die eine Bindung des Landes etwa an den Vorschlag der Berufungskommission (§ 31 Abs. 3 KunstHG) oder die Berufung eines Bewerbers durch den Rektor (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KunstHG) bewirkten, existieren nicht. Ein Anspruch des ausgewählten Bewerbers auf Einstellung oder der Kunsthochschule auf Umsetzung ihrer Auswahlentscheidung folgt weder aus dem Auslegungsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 4 KunstHG noch aus der grundrechtlichen Garantie der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 KunstHG ist bei der Auslegung der Bestimmungen des KunstHG auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Aufgaben gehört die Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KunstHG). Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KunstHG). Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten wahr (§ 3 Abs. 1 Satz 3 KunstHG). Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KunstHG). Die Verfassungsbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm, die jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht gewährt. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Sie ist als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen. Sie darf nur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen übergangen werden7.
Der Auswahl, die das zuständige Organ der Anstellungskörperschaft unter den in einen Berufungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern trifft, steht allerdings weder das überkommene Prinzip, dem zufolge Hochschule und staatliche Hochschulverwaltung zusammenwirken, noch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entgegen. Hinsichtlich der Berufung von Hochschullehrern sieht das KunstHG ein Kooptationsrecht der Kunsthochschulen nicht vor. Ein solches folgt insbesondere nicht aus § 3 Abs. 1 KunstHG. Die Mitwirkung der Kunsthochschule bei der Besetzung einer Stelle als Hochschullehrer erschöpft sich in der Durchführung des Bewerbungsverfahrens bis zur Unterbreitung eines Besetzungsvorschlags. Dieses Vorschlagsrecht und das staatliche Einstellungsrecht stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. So hat die Anstellungskörperschaft den Besetzungsvorschlag der Kunsthochschule bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Das Votum der Kunsthochschule ist jedoch für die zu treffende Besetzungsentscheidung nur ein Gesichtspunkt unter anderen. Ausschlaggebende Bedeutung kommt ihm nicht zu8.
Auch die verfassungsrechtlich gebotene effiziente Gestaltung des Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) gebietet es, dass bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung der übergangene Bewerber seinen Anspruch auf Wiederholung der Auswahlentscheidung geltend macht.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm gemäß Art.19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist Ausfluss des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs9. Dieser garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächliche und wirksame gerichtliche Kontrolle10. Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert11.
Daran gemessen führte es zu einer dem übergangenen Bewerber nicht zumutbaren Aufspaltung des Rechtsschutzes, wenn dieser seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gegenüber der Kunsthochschule und seinen Anspruch auf Übertragung der Stelle und Abschluss eines Arbeitsvertrags gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen als Anstellungskörperschaft geltend zu machen hätte. Selbst wenn der abgelehnte Bewerber in dem Verfahren gegen die Kunsthochschule obsiegte, wäre der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht gesichert. Denn an eine stattgebende Gerichtsentscheidung gegen die Kunsthochschule wäre das Land Nordrhein-Westfalen nicht gebunden12. Dieses wäre aufgrund seiner fachaufsichtsrechtlichen Befugnisse weiterhin berechtigt, der Kunsthochschule Weisungen zu erteilen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KunstHG iVm. § 13 Abs. 3 LOG NRW). Um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch wirksam durchzusetzen, müsste der abgelehnte Bewerber deshalb sowohl die Kunsthochschule als auch das weisungsbefugte Land Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Juni 2013 – 9 AZR 668/11
- BAG 12.10.2010 – 9 AZR 522/09, Rn. 14[↩]
- vom 13.03.2008, GV NRW S.195[↩]
- vgl. BAG 7.09.1983 – 7 AZR 233/82[↩]
- vgl. BAG 24.03.2009 – 9 AZR 277/08 – Rn. 15, BAGE 130, 107[↩]
- vgl. BAG 21.01.2003 – 9 AZR 72/02 – zu A II 1 der Gründe, BAGE 104, 295[↩]
- Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung vom 10.07.1962, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.11.2008, GV NRW S. 706[↩]
- siehe hierzu BVerwG 9.05.1985 – 2 C 16.83[↩]
- vgl. BVerwG 9.05.1985 – 2 C 16.83, mwN[↩]
- vgl. BVerfG 9.05.1989 – 1 BvL 35/86, zu IV 1 a der Gründe, BVerfGE 80, 103[↩]
- vgl. BVerfG 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 – zu B I 1 b der Gründe[↩]
- BAG 17.08.2010 – 9 AZR 347/09, Rn. 26, BAGE 135, 213, unter Hinweis auf BVerfG 19.09.1989 – 2 BvR 1576/88, zu 1 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 4.04.1984 – 4 AZR 100/82[↩]