Die Berufung auf eine vom Arbeitgeber erteilte Wiedereinstellungszusage nach einem Sabbatical ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Arbeitnehmer wegen einer in diesem Zeitraum verübten Straftat (hier: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung) verurteilt wurde.
Die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten haben keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, weshalb der Arbeitgeber Rechtsmissbrauch seitens des Arbeitnehmers nicht einwenden kann. Zudem ist – im hier entschiedenen Fall – die Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zum größten Teil verbüßt gewesen.
Der Arbeitgeber würde sich durch das Angebot des Abschlusses eines erneuten Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitnehmer auch nicht strafbar machen. Dass der ehemalige Arbeitnehmer bei Wiedereintritt in das Unternehmen eine gegenüber anderen Arbeitnehmern besonders herausgehobene Gefahr für die Sicherheit darstellen könnte, ist insbesondere unter Berücksichtigung seines Aufgabenbereiches ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Kläger kann daher die Abgabe eines Arbeitsvertragsangebotes durch die Beklagte verlangen. Nach § 894 ZPO gilt eine derartige Willenserklärung erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben; eine rückwirkende Einstellung bezogen auf den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt hat der Kläger nicht verlangt.
Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 16. August 2011 – 6 Ca 8203/10











