Nach § 16 I BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers auch dann maßgeblich, wenn eine Konzerneinbindung vorliegt.
Weisen die Bilanzen dieses Unternehmens mitsamt Gewinn- und Verlustrechnungen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse aus und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas ändern könnte, kann sich das Unternehmen nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.
Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzergebnisse (nur) deshalb stets positiv ausfallen, weil die Muttergesellschaft im Konzern, die alle hergestellten Produkte des versorgungspflichtigen Unternehmens abnimmt, dessen gesamte Herstellungskosten zuzüglich eines Aufschlags übernimmt.
Der Betriebsrentner hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann1. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an2. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals3. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wieder und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften, zum andern wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche4.
Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums wirtschaftliche Lage ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichend Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind5.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Entscheidend sind demnach die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers6. Eine Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen7. Weil der Konzern lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist und deshalb nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein kann, ist der konsolidierte Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist5.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann sich im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens berufen, die einer Anpassung der Betriebsrente des Betriebsrentners entgegenstehen würde.
Die vorgelegten Bilanzen mit samt Gewinn- und Verlustrechnungen weisen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse der Arbeitgeberin aus. Dies gilt jedenfalls vor Abführung des Gewinns nach Steuern an die Obergesellschaft. Es ist zwar richtig, dass die schweizer Mutter der Arbeitgeberin, die alle hergestellten Produkte der Arbeitgeberin abnimmt, die gesamten Herstellungskosten übernimmt, zuzüglich eines Aufschlags von ursprünglich einem Prozent seit 2010 von 1,1 Prozent. Dies führt aber zwangsläufig dazu, dass das Ergebnis der Arbeitgeberin stets positiv ist. Daraus ergibt sich zwingend die Prognose, dass sich daran nichts ändern wird, solange die Muttergesellschaft an dem bisherigen Prozedere festhält. Dass gerade dies aber in den dem Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren nicht mehr der Fall sein wird, ergibt sich aus dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht, wird auch aus keinen sonstigen Umständen erkennbar. Die von der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin nach deren Vortrag eingeforderten Verbesserungen, bevorzugt im Kostenbereich, machen vielmehr sogar deutlich, dass der Muttergesellschaft daran gelegen ist, die Arbeitgeberin und deren Standort in G. zu erhalten. Dem entspricht beispielhaft auch die Erklärung des CEO der Muttergesellschaft, wie sie in der Badischen Zeitung vom 06.10.2012 wiedergegeben wird, wonach die D. „keinerlei konkrete Pläne“ habe, „einen unserer Produktionsstandorte in Europa aufzugeben“. Mag sein, dass die Beklage, hätte sie nicht ihre bestehenden Aufgaben im Konzern wahrzunehmen und würde statt dessen mit ihren Produkten in den Wettbewerb treten – im Zweifel dann auch in den Wettbewerb zu anderen Unternehmen des eigenen Konzerns – vor allem gegenüber asiatischen Chemieunternehmen nicht konkurrenzfähig wäre. Die Was-wäre-wenn-Berechnungen der Arbeitgeberin könnten darauf hinweisen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Arbeitgeberin tatsächlich dem Wettbewerb nicht ausgesetzt ist, die Muttergesellschaft vielmehr die Abnahme der Produkte unabhängig von Angeboten der Konkurrenz auf dem Weltmarkt sichert.
Schon gar nicht kann sich die Arbeitgeberin darauf zurückziehen, sie werde von ihrer Muttergesellschaft gewissermaßen gezwungen, massive Einsparprogramme zu fahren, einschließlich der Nichtanpassung von Betriebsrenten. Wäre die Muttergesellschaft berechtigt, der Arbeitgeberin Weisungen zu erteilen, bestünde eine Lage, die vergleichbar wäre mit dem Bestehen eines Beherrschungsvertrages, im Rahmen dessen die Arbeitgeberin ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verlöre. Wäre dem so, so käme es hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrenten dennoch zunächst auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin an, weil sie Versorgungsschuldnerin bliebe, es rechtfertigte sich aber ein sogenannter Berechnungsdurchgriff mit der Folge, dass es dann auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft, also der Mutter in der Schweiz, ankäme. Diese hätte dann die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der Arbeitgeberin auszugleichen. Dies würde auch über die Beendigung eines Beherrschungsverhältnisses hinausreichen, weil ein herrschendes Unternehmen gegenüber den Versorgungsberechtigten verpflichtet wäre, die abhängige Gesellschaft grundsätzlich so auszustatten, dass sie nach Beendigung des Beherrschungsverhältnisses die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. Dies würde auch gelten, wenn die Betriebsrenten während des Bestehens des Beherrschungsverhältnisses angepasst wurden und die bisher abhängige Gesellschaft für eine Vielzahl von Betriebsrentnern zuständig wäre, aber nur noch wenige oder gar keine aktiven Arbeitnehmer beschäftigte8.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2013 – 11 Sa 134/12
- vgl. BAG 18.02.2003 – 3 AZR 172/02, BAGE 105, 72[↩]
- BAG 11.10.2011 – 3 AZR 527/09, AP BetrAVG § 16 Nr. 81[↩]
- BAG 18.02.2003 – 3 AZR 172/02 – a. a. O.[↩]
- BAG 23.05.2000 – 3 AZR 83/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 43[↩]
- BAG 11.12.2012 – 3 AZR 615/10[↩][↩]
- BAG 10.02.2009 – 3 AZR 727/07, BAGE 129, 292[↩]
- BAG 29.09.2010 – 3 AZR 427/08, BAGE 135, 344[↩]
- vgl. zum Fall eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages BAG 26.05.2009 – 3 AZR 369/07, BAGE 131, 50 ff.[↩]











