Wissenschaftliche Mitarbeiter und der Personalrat

Bei An­wen­dung von § 81 Satz 1 rlpLPers­VG, wo­nach die Mit­be­stim­mung des Per­so­nal­rats in per­so­nel­len An­ge­le­gen­hei­ten von Be­diens­te­ten mit über­wie­gend wis­sen­schaft­li­cher Tä­tig­keit nur auf deren An­trag hin greift, ist auf­grund von § 99 Abs. 2 LPers­VG auf den hoch­schul­recht­li­chen Sta­tus des Be­trof­fe­nen als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter und nicht auf die ma­te­ri­el­len Merk­ma­le sei­ner Tä­tig­keit ab­zu­stel­len.

Wissenschaftliche Mitarbeiter und der Personalrat

Der gemeinsame Nenner der in § 99 Abs. 2 LPersVG bezeichneten Personengruppen liegt darin, dass sie von der Vorschrift anhand ihres hochschulrechtlichen Status erfasst werden. Mit der Maßgabe, dass sie „Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes (sind)“, verwendet die Vorschrift eine wortgleiche Formulierung wie in § 81 Satz 1 LPersVG („… sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit …“). Es liegt auf der Hand, dass § 99 Abs. 2 LPersVG u.a. bezweckt, für die von ihm erfassten Personengruppen im Rahmen der Anwendung von § 81 Satz 1 LPersVG eine materielle Prüfung der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale obsolet zu machen, um durch Anknüpfung an den hochschulrechtlichen Status eine abgrenzungssichere Bestimmung desjenigen Personenkreises zu ermöglichen, für den die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten nur auf Antrag greift. Hätte der Gesetzgeber im Sinn gehabt, eine solche Prüfung lediglich für Zwecke der Bestimmung der Gruppenzugehörigkeit gemäß § 99 Abs. 1 LPersVG – der ebenso wie § 81 Satz 1 LPersVG von „Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit“ spricht – in Verbindung mit § 4 Abs. 2 LPersVG obsolet zu machen, hätte er bei Beachtung der üblichen gesetzesredaktionellen Gepflogenheiten am Ende von § 99 Abs. 2 LPersVG die Formulierung „im Sinne von Absatz 1“ verwendet. Die stattdessen verwendete Formulierung „im Sinne dieses Gesetzes“ macht deutlich, dass der Gesetzgeber für die fragliche Anordnung mindestens einen weiteren Anwendungsfall im Auge gehabt haben muss. Nach Lage der Dinge kann es sich hierbei nur um die Festlegung des Personenkreises im Sinne von § 81 Satz 1 LPersVG handeln; in den übrigen Regelungszusammenhängen des Gesetzes spielen Bedienstete mit wissenschaftlichem Tätigkeitsfeld keine Rolle.

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Dieses Verständnis, das durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird1, deckt sich mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung. Der Senat hat zwar in Bezug auf eine dem § 81 Satz 1 LPersVG vergleichbare Vorschrift im Personalvertretungsrecht des Landes Berlin ausgesprochen, dass die Tätigkeit eines Universitätsbeschäftigten nicht unabhängig von den ihm konkret übertragenen Aufgaben schon aufgrund seiner hochschulrechtlichen Rechtsstellung als „wissenschaftliche Tätigkeit“ angesehen werden darf2. Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings eigens hervorgehoben, dass im Berliner Recht eine dem damaligen § 94 Abs. 2 LPersVG – der Vorgängernorm des § 99 Abs. 2 LPersVG – vergleichbare Vorschrift fehlt3. Der Sinn dieser Hervorhebung lag offenkundig darin, kenntlich zu machen, dass es bei Existenz einer solchen Vorschrift im Berliner Recht auf die materiellen Tätigkeitsmerkmale des fraglichen Bediensteten nicht angekommen wäre.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 2012 –

  1. siehe LT-Drucks 8/2757 S. 115[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1988 – 6 P 30.85, BVerwGE 80, 265, 267 = Buchholz 251.2 § 89 BlnPersVG Nr. 1 S. 3[]
  3. BVerwG, a.a.O. S. 4[]