Wohnungseigentümergemeinschaft oder Verwalter als Arbeitgeber

Ein Arbeitsverhältnis ist die durch Arbeitsvertrag begründete zweiseitige Pflicht zum Austausch von Arbeit gegen Entgelt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber1.

Wohnungseigentümergemeinschaft oder Verwalter als Arbeitgeber

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist2. Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann3 und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat4. Insoweit kommt es auf den im Einzelfall erkennbaren Parteiwillen an5.

Das Unionsrecht gebietet kein abweichendes Verständnis. Zwar ist für den durch die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen6 gewährten Schutz nicht unter allen Umständen eine vertragliche Beziehung der Arbeitnehmer zum Veräußerer erforderlich7. Auch ein sog. nichtvertraglicher Arbeitgeber, an den die Arbeitnehmer ständig überstellt sind, kann als „Veräußerer“ im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG anzusehen sein8. Vom Begriff des Veräußerers im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie zu unterscheiden ist aber der des Arbeitgebers, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Ob ein solches besteht, ist nach nationalem Recht zu beurteilen9.

Bezogen auf ein Arbeitsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. einem WEG-Verwalter bedeutet dies im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall:

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist zwischen dem Arbeitnehmer und der WEG-Verwalterin bzw. deren Vorgängerin kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Arbeitgeberinnen waren nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem erkennbaren Parteiwillen nicht diese, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der schriftliche Arbeitsvertrag wurde zwischen dem Arbeitnehmer und der Wohnungseigentümergemeinschaft – vertreten durch die Vorgängerin der WEG-Verwalterin als Verwalterin – geschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird darin ausdrücklich als „Dienstberechtigte“ bezeichnet. Zwischen dieser und dem Arbeitnehmer bestand nach § 8 das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis. Die Verwalterin hat diesen „für die Dienstberechtigte“ unterzeichnet.

Der Verwalterin war die Ausübung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Arbeitgeberbefugnisse nicht aus eigenem Recht, sondern abgeleitet aus der Rechtsposition der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumt worden.

Soweit die Verwalterin nach § 7 Ziff. 1 und 2 des Arbeitsvertrags vom 01.09.1993 gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt und berechtigt war, den in § 2 des Vertrags festgelegten Aufgabenbereich des Arbeitnehmers zu ändern, standen ihr diese Befugnisse nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Landesarbeitsgerichts lediglich als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Regelungen im Arbeitsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht im Revisionsverfahren einer umfassenden Überprüfung unterliegt10, oder ob atypische Willenserklärungen vorliegen, deren Auslegung revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat11. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

Zwar ist der Wortlaut der Bestimmungen in § 7 des Arbeitsvertrags im Hinblick darauf, aus welchem Recht die Verwalterin gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsberechtigt sein sollte, nicht eindeutig. Aus der Systematik des Vertrags ergibt sich aber, dass diese das Direktionsrecht stellvertretend für die Wohnungseigentümergemeinschaft ausüben sollte. So ist die Verwalterin sowohl zu Beginn als auch in der Unterschriftenzeile des Vertragstextes als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet. Nach § 7 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags konnte die Weisungsbefugnis zudem auf den leitenden Hausmeister weiter delegiert werden. Dies macht deutlich, dass der Vertrag nur die Weisungsberechtigung der Verwalterin regelt, nicht aber vorsieht, dass diese oder ggf. der bevollmächtigte leitende Hausmeister die damit verbundenen Befugnisse kraft eigenen Rechts wahrnehmen sollten. Auch der Zweck des Arbeitsvertrags, wie er sowohl für die Parteien als auch für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft erkennbar war, spricht gegen eine Weisungsbefugnis der Verwalterin oder des leitenden Hausmeisters aus eigenem Recht. Der Arbeitsvertrag diente gem. seinem § 2 Nr. 1 der Betreuung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Arbeitnehmer. Dazu bediente sich die Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses als auch bei seiner Durchführung der jeweiligen Verwalterin als ihrer Vertreterin. Der bestellte Verwalter ist das ausführende Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft12. Ihm obliegt gem. § 20 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 des Gesetzes. Er kann zwar im Außenverhältnis sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge abschließen13. Im Streitfall schloss die frühere Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer aber ausdrücklich im Namen und damit als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft; ihre Vertretungsmacht als solche steht zwischen den Parteien außer Streit.

Weisungsbefugnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Arbeitnehmer waren im Arbeitsvertrag nicht etwa ausgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ließ sich vielmehr durch die bestellte Verwalterin vertreten. Nach § 7 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags waren zwar die einzelnen „Eigentümer“ und die „von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählten Ausschüsse“ nicht weisungsberechtigt. Dieser Ausschluss betraf aber nicht sie – die Wohnungseigentümergemeinschaft – selbst als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Berechtigt, den Arbeitsvertrag zu kündigen, waren gem. § 1 Satz 2 des Vertrags nur die Vertragsparteien, also der Arbeitnehmer und die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dementsprechend erklärte die WEG-Verwalterin die Kündigung vom 30.04.2010 ausdrücklich namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft war als Inhaberin des gemeinschaftlichen Eigentums selbst Nutznießerin des Anspruchs auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Weder ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die WEG-Verwalterin als Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft die Hausmeisteraufgaben mit eigenen Mitarbeitern hätte durchführen lassen müssen. Soweit sich der Arbeitnehmer auf den von der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegten Verwaltervertrag mit der Vorgängerin der WEG-Verwalterin berufen hat, bestimmte dieser in Ziff. 4.3 Satz 2 unter dem Titel „Hausmeister und sonstige Hilfskräfte“ lediglich für das Innenverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwalterin, dass „Weisungsberechtigung und volle Verantwortlichkeit“ beim Verwalter liegen sollten. Vertragspartner beim Abschluss der Arbeitsverträge sollte hingegen gem. Ziff. 4.3 Satz 1 des Vertrags die Wohnungseigentümergemeinschaft sein. Die Verwalterin handelte im Übrigen auch entsprechend Ziff. 5.1 des Verwaltervertrags nach außen im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Vertragsgestaltung führt entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes. Die WEG-Verwalterin muss sich deshalb nicht aus diesem Grund als Arbeitgeberin behandeln lassen. Der Arbeitsvertrag wurde nicht nur formal mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft blieb vielmehr Inhaberin der Arbeitgeberrechte, die die Verwalterin lediglich in ihrem Namen auszuüben hatte, und war wirtschaftliche Nutznießerin der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die Zwischenschaltung einer Verwalterin zur Ausübung der Arbeitgeberrechte in ihrer Vertretung verfolgte erkennbar den Zweck, die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Arbeitgeberin sicherzustellen bzw. zu erleichtern. Der Ausschluss der einzelnen Eigentümer und der Ausschüsse von der Wahrnehmung der Weisungsbefugnisse diente der Vermeidung von Interessenkonflikten. Kommen auf Arbeitgeberseite theoretisch mehrere Personen als Vertragspartner in Betracht, erfordern auch nicht etwa eine verfassungskonforme Auslegung von §§ 1, 23 Abs. 1 KSchG oder allgemeine Rechtsgrundsätze, das Arbeitsverhältnis als mit demjenigen begründet anzusehen, der die größere Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

Ein Arbeitsverhältnis zwischen der WEG-Verwalterin und dem Arbeitnehmer ist nicht gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande gekommen. Es liegt kein Fall der Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 AÜG vor. Der Arbeitnehmer ist der WEG-Verwalterin nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abforderung seiner Arbeitsleistung im eigenen Namen überlassen worden. Die WEG-Verwalterin übte lediglich namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft die Arbeitgeberrechte für diese aus.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. September 2012 – 2 AZR 838/11

  1. vgl. Schaub/Linck 14. Aufl. § 29 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 158[]
  2. vgl. BAG 15.02.2012 – 10 AZR 301/10, Rn. 13, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 21; 14.03.2007 – 5 AZR 499/06, Rn. 13 mwN, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10[]
  3. vgl. BAG 9.09.1982 – 2 AZR 253/80 – zu II 2 der Gründe, BAGE 40, 145[]
  4. vgl. BAG 19.03.1992 – 2 AZR 396/91 – zu II 2 a cc der Gründe; 9.09.1982 – 2 AZR 253/80 – zu II 2 a der Gründe, aaO; Konzen ZfA 1982, 295, 296 f.[]
  5. vgl. BAG 21.01.1999 – 2 AZR 648/97 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 90, 353; 6.02.1975 – 2 AZR 6/74 – zu II 1 d der Gründe[]
  6. ABl.EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16[]
  7. vgl. EuGH 21.10.2010 – C-242/09 [Albron Catering] Rn. 24, AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 7 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 5[]
  8. vgl. EuGH 21.10.2010 – C-242/09 [Albron Catering] Rn. 26, aaO[]
  9. vgl. – unter Hinweis auf deren Art. 2 Ziff. 2 – auch für den Anwendungsbereich der RL 2001/23/EG EuGH 21.10.2010 – C-242/09 [Albron Catering] Rn. 23, aaO[]
  10. vgl. BAG 20.05.2008 – 9 AZR 271/07, Rn. 18, AP BGB § 305 Nr. 13; 9.09.2010 – 2 AZR 446/09, Rn. 18 ff.[]
  11. vgl. BAG 13.11.2007 – 3 AZR 636/06, Rn. 22, AP BetrAVG § 1 Nr. 50; zum Ganzen: BAG 26.03.2009 – 2 AZR 633/07, Rn. 25, BAGE 130, 166[]
  12. Bärmann/Merle WEG 11. Aufl. § 20 Rn. 11[]
  13. MünchKomm-BGB/Engelhardt 5. Aufl. § 27 WEG Rn. 36; Bärmann/Merle WEG 11. Aufl. § 27 Rn. 12[]