Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto – und der Klageantrag

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Arbeitnehmerin konkretisiert hat, für welchen Sachverhalt und in welchem Umfang sie eine Zeitgutschrift begehrt und an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll, und ihre Feststellungsbegehren gegenwarts- und zukunftsbezogen sind, so dass die begehrten Gutschriften auch noch erfolgen können1

Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto – und der Klageantrag

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall waren die Feststellungsanträge daher in der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO2:

Gegenstand des Haupt- und Hilfsantrags sind Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto, das die Arbeitgeberin für die Arbeitnehmerin in Gestalt eines „Buchungsjournals“ fortlaufend für jeden Kalendertag führt. Das Konto weist – unter anderem – die Buchungsstellen „Tag Sollzeit“, „Tag Ist-Zeit“ und „Tag Saldo“ aus. Unter Berücksichtigung dessen sind die Anträge so zu verstehen, dass die Arbeitnehmerin die Feststellung einer Verpflichtung der Arbeitgeberin verlangt, auf dem Arbeitskonto Zeiten, die sie innerhalb des nach Ziff. 2.4 Abs. 1 Unterabs. 1 DV Arbeitszeit geltenden Arbeitszeitrahmens für die Ausübung ihres kommunalpolitischen Mandats „aufwendet“, dem Konto zur Hälfte als „Tag Ist-Zeit“ gutzuschreiben. „Aufgewendete Zeiten“ sind unter Berücksichtigung der vorgetragenen Anlassfälle3 die Zeiten der Teilnahme der Arbeitnehmerin an Sitzungen des Rats der Stadt O und an Sitzungen der Fraktion „DIE LINKE.LISTE“.

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Diese Auslegung, der schutzwürdige Belange der Arbeitgeberin nicht entgegenstehen, gilt für den Haupt- wie für den Hilfsantrag. Der Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag nur dadurch, dass er von dem Feststellungsbegehren solche Mandatstätigkeiten ausnimmt, die von der Arbeitnehmerin an Arbeitstagen vor 08:20 Uhr und damit außerhalb der Zeit ausgeübt werden, zu der sie von der Möglichkeit zur Flexibilisierung der Arbeitszeit nach Ziff. 2.4 DV Arbeitszeit tatsächlich Gebrauch macht.

In dieser Auslegung sind die Anträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitnehmerin hat konkretisiert, für welchen Sachverhalt und in welchem Umfang sie eine Zeitgutschrift begehrt und an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Ihre Feststellungsbegehren sind gegenwarts- und zukunftsbezogen, so dass die begehrten Gutschriften auch noch erfolgen können1. Dass die Arbeitnehmerin nachträgliche Gutschriften für in der Vergangenheit liegende Zeiten verlangt, während derer sie ihre Mandatstätigkeit bereits ausgeübt hat, ist ihrem Klagevorbringen nicht zu entnehmen. Der ursprüngliche, auf die Vergangenheit bezogene Leistungsantrag, ist erledigt.

Auch die Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Eine allgemeine Feststellungsklage kann sich – wie hier – auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken4. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Arbeitgeberin eine Verpflichtung, für Zeiten der Ausübung des kommunalpolitischen Mandats eine Gutschrift als „Tag Ist-Zeit“ auf dem Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmerin vorzunehmen, in Abrede stellt, und die Klage geeignet ist, den Streit der Parteien umfassend beizulegen. Es kann erwartet werden, dass die Arbeitgeberin einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird5.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2021 – 5 AZR 318/20

  1. zu dieser Anforderung vgl. BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19, Rn. 12 mwN, BAGE 170, 172[][]
  2. zu den Anforderungen vgl. BAG 16.09.2020 – 7 AZR 491/19, Rn. 18; 18.03.2020 – 5 AZR 25/19, Rn. 14 mwN[]
  3. zu deren Berücksichtigung zB BAG 21.10.2014 – 1 ABR 10/13, Rn. 15[]
  4. st. Rspr., zB BAG 18.09.2019 – 5 AZR 335/18, Rn. 15 mwN[]
  5. zu dieser Voraussetzung vgl. BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn. 42 mwN, BAGE 165, 168[]