Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt es nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die dem Betriebsrat Mitwirkungsrechte einräumen, sind Organisationsnormen, die in einem ausdifferenzierten System die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats grundsätzlich abschließend regeln. Eingriffe in dieses System bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es für einzelvertragliche Erweiterungen des dem Betriebsrat vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts1.
§ 102 Abs. 6 BetrVG eröffnet lediglich den Betriebspartnern die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung festzulegen, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. Soweit nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung auch in einem Tarifvertrag vereinbart werden kann, findet sich die Rechtsgrundlage für einen solchen Eingriff der Tarifvertragsparteien in die Betriebsverfassung in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG2.
Es folgt aus dem einseitig zwingenden Charakter der Mitbestimmungsregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes3 nicht, dass eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Arbeitsvertrag möglich sein müsse. Die Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht befugt, das Verhältnis der Betriebspartner untereinander zu regeln, unabhängig davon, ob die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beschränkt oder erweitert werden sollen. Eine derartige Befugnis widerspräche dem System der Betriebsverfassung, die im Allgemeinen bipolar auf Arbeitgeber und Betriebsrat bezogen ist4. Einzelvertragliche Vereinbarungen über die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können zu einer unterschiedlichen Mitbestimmungsintensität in Bezug auf verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen führen. Der Betriebsrat hat jedoch neben den Interessen des einzelnen Arbeitnehmers auch die Interessen der gesamten Belegschaft zu vertreten5. Dies wäre ihm erschwert, wenn die Mitbestimmungsrechte von den Arbeitsvertragsparteien auf einzelne Arbeitnehmer zugeschnitten werden könnten. § 102 Abs. 6 BetrVG will lediglich die Praxis der Betriebspartner gesetzlich billigen, dem Betriebsrat durch freiwillige Betriebsvereinbarungen ein volles Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen einzuräumen6. Dass auch einzelne Arbeitnehmer Einfluss auf das rechtliche Verhältnis der Betriebspartner zueinander nehmen können sollen, ergibt sich daraus gerade nicht.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien zu Gunsten des Arbeitnehmers von den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes abweichen können7. Derartige Vereinbarungen wirken allein im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien auf individual-vertraglicher Ebene. Einzelvertragliche Erweiterungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sollen ihre Wirkung dagegen auf kollektiv-rechtlicher Ebene entfalten. Sie sollen den individuellen Kündigungsschutz auf der kollektiven Ebene verfahrensmäßig absichern, indem sie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats über § 102 BetrVG hinaus durch eine zusätzliche verfahrensmäßige Hürde verstärken8. Solche einzelvertraglichen Vereinbarungen widersprechen dem System des Betriebsverfassungsrechts.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 – 6 AZR 263/08
- LAG Hamm 27. Oktober 1975 – 5 Sa 755/75 – ARST 1978, 127; KR/Etzel 8. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 243a; Rieble AuR 1993, 39, 40; offengelassen von BAG 14. Februar 1978 – 1 AZR 76/76 – BAGE 30, 50, 57 sowie Konzen Gemeinsame Anmerkung zu BAG AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 57 – 59 zu I; vgl. allgemein zur rechtsgeschäftlichen Begründung eines Zustimmungserfordernisses für Kündigungen auch BAG 10. November 1994 – 2 AZR 207/94 – zu II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43[↩]
- BAG 10. Februar 1988 – 1 ABR 70/86 – BAGE 57, 317, 323 ff.; 21. Juni 2000 – 4 AZR 379/99 – BAGE 95, 124, 129[↩]
- vgl. BAG 10. Februar 1988 – 1 ABR 70/86 – BAGE 57, 317, 325[↩]
- Richardi in Richardi,Betriebsverfassungsgesetz 11. Aufl. Einl. Rn. 87[↩]
- vgl. BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07 – Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 47 = EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 8[↩]
- Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes vom 29. Januar 1971 BT-Drucks. VI 1786 S. 52[↩]
- vgl. nur v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 11[↩]
- vgl. zu einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung BAG 21. Juni 2000 – 4 AZR 379/99 – BAGE 95, 124[↩]