Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf1.

Bei der hier verfahrensgegenständlichen erstmaligen Einreihung der Arbeitnehmerin W in die beim Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, geltende Vergütungsordnung handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Eingruppierung.
Hat der Betriebsrat der vom Arbeitgeber als zutreffend angenommenen Eingruppierung in eine konkrete Entgeltgruppe seine Zustimmung verweigert und gilt die Zustimmung des Betriebsrats auch nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, hat der Arbeitgeber ein rechtliches Interesse, diese nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich ersetzen zu lassen.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber das Zustimmungsverfahren auch ordnungsgemäß eingeleitet. Insbesondere ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, dass in der „Mitteilung an den Betriebsrat“ nicht nur ein Antrag auf Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin W liegt, sondern zugleich zu deren Eingruppierung, obgleich der Arbeitgeber in dem Mitteilungsformular lediglich das Feld „Einstellung“ und nicht zugleich das Feld „Entgeltgruppe“ angekreuzt hat, nicht zu beanstanden; sie wird auch von keinem der Beteiligten gerügt. Vielmehr hat der Betriebsrat in seinem Schreiben vom 13.05.2015 der beantragten Einstellung ausdrücklich zugestimmt und nur der Eingruppierung der Arbeitnehmerin W in die Entgeltgruppe 2 widersprochen2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. April 2017 – 4 ABR 73/16