Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch gegenüber zwei Personen möglich: gegenüber dem „bisherigen Arbeitgeber“ oder dem „neuen Inhaber“. Ein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben1.
„Bisheriger“ Arbeitgeber in der Situation, in der sich der Arbeitnehmer nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Sinne des Gesetzes die Zwischenerwerberin gewesen. „Bisher/ig“ bedeutet: „bis jetzt“2; „von einem unbestimmten Zeitpunkt an bis zum heutigen Tag“3; „bislang/bis jetzt/bis heute/bis dato/bis zum heutigen Tage/bis zur jetzigen Stunde“4. Bezogen auf einen Betriebsübergang ist der „bisherige Arbeitgeber“ derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist „neue Inhaberin“ iSd. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB diejenige, die bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat.
Zur ursprünglichen Betriebsinhaberin steht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Erklärung seines Widerspruchs nach dem zweiten Betriebsübergang aber nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die ursprüngliche Betriebsinhaberin war bei Zugang des Widerspruchs nicht „bisherige“ Arbeitgeberin, sondern hatte diese Eigenschaft bereits durch den zweiten Betriebsübergang von der Zwischenerwerberin auf die nunmehrige Betriebsinhaberin verloren. Die Zwischenerwerberin verlor durch diesen zweiten Betriebsübergang ihren Status als „neue Inhaberin“ und wurde zur „bisherigen Arbeitgeberin“. Die danach erfolgte Erklärung des Widerspruchs gegenüber der ersten Betriebsinhaberim als einer früheren Arbeitgeberin ging damit ins Leere.
Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gegenüber dem „bisherigen“ Arbeitgeber oder „dem neuen Inhaber“, den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann5.
Dies entspricht der Gesetzesbegründung6 für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat7. Bezogen auf den Widerspruch vom 04.10.2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1.09.2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine Arbeitspflicht des Klägers für die V ankommen. Eine solche bestand jedoch am 4.10.2011 nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis infolge des weiteren Betriebsübergangs seit dem 1.12 2008 mit der T bestand.
Das Widerspruchsrecht gegen einen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen8 nicht geregelt. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt9.
Der Inhalt dieses Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht10. Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes.
Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen11.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Widersprechenden geschieht12.
Geht es somit um die Frage eines möglichen Widerspruchs gegen frühere Betriebsübergänge oder um die Frage, ob ein Widerspruch nach Ablauf der Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB noch erklärt werden kann oder ob diese Frist überhaupt zu laufen begonnen hat, so geht es nicht um die Frage unionsrechtlich geregelter Unterrichtungen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2014 – 8 AZR 776/13
- vgl. auch BAG 24.04.2014 – 8 AZR 369/13[↩]
- Brockhaus-Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980][↩]
- Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607[↩]
- Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116[↩]
- näher BAG 24.04.2014 – 8 AZR 369/13, Rn.19 ff.[↩]
- BT-Drs. 14/7760 S.20[↩]
- BAG 22.04.1993 – 2 AZR 50/92; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[↩]
- ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16[↩]
- EuGH 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I-6577[↩]
- EuGH 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO[↩]
- EuGH 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO[↩]
- EuGH 7.03.1996 – C-171/94 und – C-172/94 – [Merckx, Neuhuys] Rn. 35, Slg. 1996, I-1253; 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO[↩]











