Zwischenverdienst – und der Abzug von Aufwendungen

Von seinem gem. § 615 Satz 2 BGB erzielten Zwischenverdienst kann der Arbeitnehmer von ihm getätigte Aufwendungen abziehen, die zur Erzielung des Zwischenverdienstes erforderlich gewesen sind.

Zwischenverdienst – und der Abzug von Aufwendungen

Steht dem Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu, so ist von diesem Vergütungsanspruch das vom Arbeitnehmer bezogene Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. Außerdem ist von diesem Vergütungsanspruch der beim neuen Arbeitgeber erzielte Zwischenverdienst in Abzug zu bringen. Vom Zwischenverdienst kann der Arbeitnehmer allerdings die von ihm gemachten Aufwendungen abziehen.

Hat der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten, hat er das monatlich bezogene Arbeitslosengeld von den monatlichen Lohnforderungen des Bezugszeitraums in Abzug zu bringen, weil er insoweit infolge des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 115 Abs. 1 SGB X nicht mehr aktivlegitimiert ist. Dabei muss sich der Arbeitnehmer nur das von ihm erhaltene Arbeitslosengeld („Nettobetrag“) in Abzug bringen lassen. Der Nettobetrag ist die dem Arbeitnehmer infolge Arbeitslosigkeit gezahlte öffentlich-rechtliche Leistung (§ 11 Nr. 3 LSGchG). Dabei hat der Arbeitgeber die von der Bundesanstalt für Arbeit geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gegebenenfalls aus dem Bruttobetrag zu erstatten. Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X führt nicht zu einer Entlastung des Arbeitgebers von den Beiträgen, die er aus dem geschuldeten Bruttoentgelt zu entrichten hat1.

Auch der vom Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber erzielte Zwischenverdienst ist gem. § 615 Satz 2 BGB in Abzug zu bringen. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden. Deshalb muss sich der Arbeitnehmer gem. § 615 Satz 2 BGB diejenige Vergütung anrechnen lassen, die er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts2 und der herrschenden Lehre3 kann die Bestimmung des § 615 Satz 2 BGB nach ihrem Wortsinn nur dahingehend verstanden werden, dass die ganze Zeit, für die die Dienste noch zu leisten waren und nicht angenommen sind, in Betracht gezogen werden muss und dass dem Anspruch des Arbeitnehmers auf die vereinbarte Vergütung für diese Zeit gegenüberzustellen ist, was er während dieser Zeit anderweitig erworben hat (Prinzip der Gesamtberechnung). Von einer Anrechnung nach einzelnen Zeitabschnitten ist im Gesetz keine Rede. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer keinen Vorteil aus dem Annahmeverzug zieht. Relevant wird das, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in manchen Zeitabschnitten den Annahmeverzug übersteigt, in anderen aber dahinter zurückbleibt.

Vom Zwischenverdienst des Arbeitnehmers sind allerdings die von ihm dafür gemachten Aufwendungen abzuziehen.

Es ist allgemein anerkannt, dass der Arbeitnehmer von der anderweitig erzielten Vergütung Aufwendungen abziehen kann, die zur Erzielung des Zwischenverdienstes erforderlich gewesen sind4.

Deshalb kann der Arbeitnehmer die erforderlichen Aufwendungen, die er für die Erzielung des Zwischenverdienstes ab Juni 2014 gemacht hat, von seinem erzielten Zwischenverdienst abziehen, soweit diese Aufwendungen für die Erzielung des Zwischenverdienstes erforderlich gewesen sind.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 – 2 Sa 56/16

  1. BAG 24.09.2003 – 5 AZR 282/02 42; KR-Spilger 11. Aufl. § 11 LSGchG Rn. 51; KR-Link 11. Aufl. SozR Rn. 238[]
  2. BAG 24.02.2016 – 5 AZR 425/15 16[]
  3. Staudinger-Richardi/Fischinger[2016] § 615 BGB Rn. 160f. mwN[]
  4. EK-Preis 17. Aufl. § 615 BGB Rn. 90; Staudinger-Richardi/Fischinger [2016] § 615 BGB Rn. 163; Münchner Kommentar-Henssler 4. Aufl. § 615 BGB Rn. 68[]