In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Hier findet das Vertretungsverbot seine rechtliche Grundlage in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus §§ 43,
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