Der Nutzer hat mit der Wahl einer Telefaxübertragung bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24 Uhr zu rechnen ist.

Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine gewisse Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten1.
Diesen Sorgfaltsanforderungen kommt ein Prozessbevollmächtigter nicht nach, der einen ersten Übermittlungsversuch um 23:55 Uhr beginnt. Auch bei einer bloß dreiseitigen Berufungsbegründung kann angesichts der Möglichkeit, dass das Empfangsgerät belegt ist, bei einer Zeitreserve von nur fünf Minuten nicht davon ausgegangen werden, dass der rechtzeitige Zugang gewährleistet ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2015 – V ZB 75/13
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.04.2011 – XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 9 f. mwN[↩]